Zurück zur Übersicht
URL: http://mobile.deloitte-tax-news.de/rechnungslegung/praxis-forum-11-2009-rueckstellungsbildung-fuer-kuenftige-aufwendungen.html
27.10.2009
Rechnungslegung

Rückstellungsbildung für künftige Aufwendungen zur Betreuung von Bestandskunden

In einem Urteil vom 16.12.2008 (Az. 10 K 1954/07, EFG 2008, S. 931) hatte das Finanzgericht München entschieden, dass ein Steuerpflichtiger bei Übernahme einer Versicherungsagentur Rückstellungen für Bestandspflegekosten selbst dann bilden darf, wenn die korrespondierenden Abschlussprovisionen vom übertragenden Versicherungsagenten vereinnahmt wurden. Nach Ansicht des Finanzgerichts kam die Bildung einer Rückstellung beim übernehmenden Versicherungsagenten in Betracht, da sich der Steuerpflichtige trotz fehlenden Provisionsanspruchs gegenüber den Kunden im Erfüllungsrückstand befand. In einem Urteil vom 12.02.2009 (Az. 1 K 24/08, BeckRS 2009, 26027014) hat das Hessische Finanzgericht nun im Anschluss an das Urteil des Finanzgerichts München entschieden, dass ein Versicherungsvertreter, der außer den Abschlussprovisionen gesonderte und laufende Provisionen für die Pflege des Bestandes an Versicherungsverträgen erhält, eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes selbst dann nicht bilden kann, wenn die Bestandspflegeprovisionen nicht kostendeckend sind. Denn hinsichtlich der Bestandspflege gegen Provision handelt es sich um ein auf eine ratierliche Leistungserbringung auf Dauer gerichtetes schwebendes Geschäft, das nicht durch Vorleistungen oder Erfüllungsrückstände eines Vertragspartners gestört ist, sondern bei dem allenfalls ein wirtschaftliches Ungleichgewicht aufgrund mangelnder Kostendeckung der Bestandspflegeprovisionen besteht. Für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften ist aber für steuerliche Zwecke die Bildung einer Rückstellung durch § 5 Abs. 4a EStG ausdrücklich ausgeschlossen.

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.