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06.10.2011
Rechnungslegung

FG Sachsen: Keine Rückstellung für Kostenüberdeckungen i.S.v. § 10 Abs. 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG)

Aufhebung des FG-Urteils durch:
BFH, Urteil vom 06.02.2013, I R 62/11, siehe Deloitte Tax-News 
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Zum Ausgleich zu viel vereinnahmter Gebühren (Kostenüberdeckungen) besteht in Sachsen die gesetzliche Verpflichtung, zukünftig entsprechend niedrigere Gebühren zu erheben. Für diese Kostenüberdeckungen können keine Rückstellungen gebildet werden.

Sachverhalt

Der Kläger ist ein Zweckverband verschiedener Städte und Gemeinden mit der Aufgabe der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Er erhebt für seine Leistungen kommunale, kostendeckende Gebühren und strebt keinen Gewinn an.

Gemäß § 10 Abs. 1, 2 SächsKAG dürfen in Sachsen kommunale Gebühren höchstens zur Deckung der Gesamtkosten der gebührenerhebenden Einrichtung bemessen werden. Dabei dürfen Kosten eines maximal fünfjährigen Zeitraums berücksichtigt werden. Kostenüberdeckungen (zu viel vereinnahmte Gebühren) sind innerhalb der auf diesen Zeitraum folgenden fünf Jahre durch entsprechend niedrigere Gebühren auszugleichen.

Streitig war, ob in den Jahren der Mehreinnahmen für derartige Kostenüberdeckungen Rückstellungen gebildet werden dürfen.

Entscheidung

Das Sächsische Finanzgericht entschied, dass für Kostenüberdeckungen i.S.v. § 10 Abs. 2 SächsKAG in den Jahren, in denen zu viel Gebühren vereinnahmt wurden, keine Rückstellungen gebildet werden dürften.

Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB, 5 Abs. 1 Satz 1 EStG in der Steuerbilanz ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung eine betrieblich veranlasste und in der Vergangenheit wirtschaftlich verursachte, aber dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten, sofern wahrscheinlich ist, dass die Verbindlichkeit besteht oder entstehen wird und der Steuerpflichtige in Anspruch genommen wird. Die Kostenüberdeckungen sind unabhängig davon auszugleichen, ob genau die Kunden, die zuvor höhere Gebühren gezahlt haben und deren Vertrag über das Ende des Bemessungszeitraums hinaus besteht, oder (ausschließlich) Neukunden, die zuvor keine höheren Gebühren bezahlt haben, von der zukünftigen Entgeltminderung profitieren. Folglich könne nicht von einer Verpflichtung gegenüber einem anderen gesprochen werden.

Die Frage, ob Rückstellungen aus öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen gebildet werden können, stelle sich schon wegen § 5 Abs. 2a EStG nicht. Demnach sind für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind. Verbindlichkeiten, die nur aus künftigen Gewinnanteilen zu tilgen sind, dürfen mangels wirtschaftlicher Verursachung weder in der Handelsbilanz noch in der Steuerbilanz ausgewiesen werden (vgl. BFH-Urteil vom 14.05.2002).

Betroffene Norm

§ 10 Abs. 1, 2 SächsKAG

Anmerkung

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Fundstelle

Finanzgericht Sachsen, Urteil vom 10.08.2011, 1 K 1487/07

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 14.05.2002, VIII R 8/01, BStBl II 2002, S. 532
BayLfSt, Vfg. vom 03.09.2010, S 2137.1.1-6/22 St32, DB 2011, S. 267

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