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18.10.2017
Rechnungslegung

FG Köln: BVerfG-Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes für Pensionsrückstellungen

Aktuell:

Mit Beschluss vom 28.07.2023 hat das BVerfG die Vorlage des FG Köln nun für unzulässig erklärt mit der Begründung, dass die Vorlage nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG genüge. Auch sage die Entscheidung des BVerfG vom 08.07.2021 (siehe Deloitte Tax-News), wonach die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig war, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt worden ist, für die hier verfahrensgegenständliche Frage nichts aus.
 

Das FG Köln hatte dem Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12.10.2017 die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob der Rechnungszinsfuß von 6% zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen in § 6a EStG im Streitjahr 2015 noch als verfassungsgemäß anzusehen ist. Mit Beschluss vom 28.07.2023 hat das BVerfG die Vorlage des FG Köln nun für unzulässig erklärt mit der Begründung, dass die Vorlage nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG genüge. Auch sage die Entscheidung des BVerfG vom 08.07.2021, wonach die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig war, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt worden ist, für die hier verfahrensgegenständliche Frage nichts aus.

Betroffene Norm

§ 6a EStG
Streitjahr 2015

Fundstellen

BVerfG, Beschluss vom 28.07.2023, 2 BvL 22/17 

Pressemitteilung Nr. 75/2023 vom 25.08.2023

Finanzgericht Köln, Vorlagebeschluss vom 12.10.2017, 10 K 977/17, BVerfG-anhängig: 2 BvL 22/17

Pressemitteilung vom 16.10.2017 

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