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26.02.2016
Rechnungslegung

Durchschnittszinsermittlung bei Pensionsrückstellungen: Bundestag verabschiedet Erweiterung des Ermittlungszeitraums

Das am 18.02.2016 vom Bundestag verabschiedete Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften hat neben der Änderung des Titels auch eine wesentliche inhaltliche Änderung gegenüber dem Regierungsentwurf erfahren. Durch die mit dem Gesetz erfolgte Verlängerung des Ermittlungszeitraums des Durchschnittszinssatzes für handelsrechtliche Pensionsrückstellungen hat sich auch der Kreis der von dem Gesetz betroffenen Rechtsanwender deutlich erweitert.

Aktuell: Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 26.02.2016 dem Gesetz seine Zustimmung erteilt (BR-Drs 84/16 (B)). Das Gesetz wurde am 16.03.2016 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2016 I S. 396 ff) veröffentlicht.

Hintergrund

Am 18.02.2016 hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften verabschiedet. Verbunden mit der Erweiterung des Titels des Gesetzes um die Änderung der handelsrechtlichen Vorschriften ist eine Änderung im HGB mit entsprechenden Folgeänderungen in anderen Gesetzen. Mit dieser Änderung ist der Bundestag der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages gefolgt. Mit dem Ziel der Abmilderung der Nachteile des Niedrigzinsumfelds für die Unternehmen und zugleich der Beibehaltung des bewährten Systems, soll der Betrachtungszeitraum für die Berechnung des Durchschnittszinssatzes für die Ermittlung der handelsrechtlichen Pensionsrückstellungen von 7 auf 10 Geschäftsjahre ausgedehnt werden. Für die sonstigen Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bleibt es beim Betrachtungszeitraum von 7 Jahren.

Gesetzesbeschluss

Die verabschiedete gesetzliche Regelung entspricht dem von den Regierungsfraktionen im Rechtsausschuss eingebrachten Änderungsantrag (siehe Deloitte Tax-News):

  • Der Betrachtungszeitraum für die Ermittlung des durchschnittlichen Marktzinssatzes bei Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen soll von 7 auf 10 Geschäftsjahre erweitert werden (§ 253 Abs. 2 S. 1 HGB).
  • Es soll eine Ausschüttungssperre für Gewinne eingeführt, d.h. Gewinne sollen nur insoweit ausgeschüttet werden, als das freiverfügbare Kapital den Differenzbetrag zwischen der Ermittlung der Rückstellung unter Berücksichtigung eines 10 Jahreszeitraums zu einem 7 Jahreszeitraum überschreitet. Der Differenzbetrag ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder der Bilanz darzustellen. (§ 253 Abs. 6 – neu – HGB)
  • Die Neuregelung soll erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem 31.12.2015 endende Geschäftsjahr anzuwenden sein. (Art. 75 Abs. 6 – neu – EGHGB)
  • Die Unternehmen sollen ein Wahlrecht erhalten, die Neuregelung auf Jahresabschlüsse anzuwenden, die sich auf ein Geschäftsjahr beziehen, das nach dem 31.12.2014 beginnt und vor dem 01.01.2016 endet. Damit soll insbesondere eine Rückwirkung auf noch nicht geprüfte und festgestellte Abschlüsse ermöglicht werden. (Art. 75 Abs. 7 – neu – EGHGB)

Weiteres Gesetzgebungsverfahren
Es ist damit zu rechnen, dass sich der Bundesrat bereits in seiner Sitzung am 26.02.2016 abschließend mit dem Gesetz befasst.

Fundstelle
Rechtsausschuss Bundestag, Beschlussempfehlung und Bericht zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie, BT-Drs. 18/7584

Bundestag, Gesetzesbeschluss , BR-Drs. 84/16

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