Im Rahmen des BilMoG wurde der handelsbilanzielle Ausweis eigener Anteile rechtsformunabhängig geregelt. Der Nennbetrag der eigenen Anteile ist nunmehr stets auf der Passivseite in der Vorspalte offen von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ abzusetzen (§ 272 Abs. 1a S. 1 HGB). Auf Ebene der Gesellschaft sind der Erwerb und die Veräußerung eigener Anteile nicht als Anschaffungs- oder Veräußerungsvorgang, sondern wie eine Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung zu behandeln. Beim Anteilseigner stellt der Erwerb eigener Anteile durch die Gesellschaft ein Veräußerungsgeschäft dar.
Durch das BilMoG wurden § 272 Abs. 1a und 1b in das HGB eingefügt und der handelsbilanzielle Ausweis eigener Anteile rechtsformunabhängig geregelt.
Eine Aktivierung der eigenen Anteile, bei gleichzeitiger Bildung einer entsprechenden Rücklage kommt nicht mehr in Betracht. Der Nennbetrag der eigenen Anteile ist nunmehr nach § 272 Abs. 1a Satz 1 HGB stets auf der Passivseite in der Vorspalte offen von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ abzusetzen. Ein Unterschiedsbetrag zwischen der Gegenleistung für den Erwerb der eigenen Anteile und dem anteiligen Nennbetrag dieser Anteile ist handelsrechtlich mit den frei verfügbaren Gewinn- und Kapitalrücklagen zu verrechnen (vgl. § 272 Abs. 1a S. 2 HGB).
Grundsätzlich sind diese Regelungen erstmals auf Jahresabschlüsse für nach dem 31.12.2009 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden (Art. 66 Abs. 3 S. 1 EGHGB), können aber wahlweise auch auf Jahresabschlüsse für nach dem 31.12.2008 beginnende Geschäftsjahre angewendet werden (Art. 66 Abs. 3 S. 6 EGHGB).
Ebene der Gesellschaft
Auch in der Steuerbilanz sind der Erwerb und die Veräußerung eigener Anteile nicht als Anschaffungs- bzw. Veräußerungsvorgang, sondern wie eine Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung zu behandeln.
Erwerb der Anteile:
Weiterveräußerung der Anteile:
Einziehung der Anteile:
Behandlung von Aufwendungen:
Ebene der Anteilseigner
Anwendung und Übergangsregelungen
Das BMF-Schreiben gilt für alle offenen Fälle, soweit Geschäftsjahre betroffen sind, für die die Neuregelung des § 272 Abs. 1a und 1b HGB i. d. F. des BilMoG gelten.
Anpassung an BilMoG-Grundsätze:
Übergangsregelungen für nicht unter BilMoG-Grundsätze fallende Geschäftsjahre:
FinMin des Landes Schleswig-Holstein, Erlass vom 11.08.2022: Betriebsausgabenabzug bei der Ausgabe von eigenen Aktien im Rahmen eines Mitarbeiteraktienoptionsprogramms
Die Ausgabe von eigenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (Aktien) an Arbeitnehmer im Rahmen eines Mitarbeiteraktienoptionsprogramms ist für ertragsteuerliche Zwecke als Sachzuwendung zu behandeln. In Höhe der Differenz zwischen dem durch die Arbeitnehmer zu leistenden Ausübungspreis und dem Betrag, welchen die Kapitalgesellschaft für den Erwerb der eigenen Anteile aufgewendet hat, entsteht ein Betriebsausgabenabzug (Personalaufwand), obgleich die Ausgabe der eigenen Anteile auf Ebene der Kapitalgesellschaft für ertragsteuerliche Zwecke als steuerneutrale Kapitalmaßnahme zu behandeln ist (vgl. Rn. 13 des hier besprochenen BMF-Schreibens vom 27.11.2013).
BMF, Schreiben vom 27.11.2013, IV C 2 - S 2742/07/10009, BStBl 2013 I, S. 1615
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein, VI3012 - S-2144 - 212 / VI313 - S-2741 – 117, Erlass vom 11.08.2022
BMF, Schreiben vom 10.08.2010, BStBl I 2010, S. 659
BMF, Schreiben vom 02.12.1998, BStBl I 1998, S. 1509
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