Für Verpflichtungen zur Nachbetreuung bereits abgeschlossener Versicherungen sind Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden. Dieser vom BFH entschiedene Grundsatz ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.
Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteile vom 19.07.2011 entschieden, dass ein Versicherungsvertreter für die Verpflichtung zur Nachbetreuung bereits abgeschlossener Versicherungsverträge Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden hat. Den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und den Regelungen des EStG lasse sich keine Beschränkung der Pflicht zur Bildung von Rückstellungen auf wesentliche Verpflichtungen entnehmen. Voraussetzung für die Rückstellungsbildung sei jedoch eine rechtliche Verpflichtung zur Betreuung der Versicherungen.
Zur Ermittlung der Höhe der Rückstellung gibt der BFH umfangreiche Hinweise. So verlangt der BFH bspw. auf den jeweiligen Versicherungsvertrag bezogene Aufzeichnungen hinsichtlich des (voraussichtlichen) Zeitaufwands und eine genaue Beschreibung der einzelnen Betreuungstätigkeiten, um die zu erwartenden Betreuungsaufwendungen angemessen schätzen zu können.
In seinem Schreiben vom 20.11.2012 greift das BMF wesentliche Punkte des BFH-Urteils vom 19.07.2011 hinsichtlich des Ansatzes und der Bewertung der zu bildenden Rückstellungen auf.
Ansatz
Bewertung
Aufzeichnungen
Die im BFH-Urteil vom 19.07.2011 entschiedenen Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Das BMF-Schreiben vom 28.11.2006 wird aufgehoben, da es die Bildung einer Rückstellung für die Betreuung bereits abgeschlossener Lebensversicherungen nur in dem vom BHF im Urteil vom 28.07.2004 entschiedenen Einzelfall vorsieht. An dem darin vertretenen Grundsatz, dass der Verpflichtete durch die Betreuungsleistungen aus wirtschaftlicher Sicht wesentlich belastet sein muss, hält der BFH in seinem neueren Urteil vom 19.07.2011 nicht mehr fest.
Betroffene Norm
§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 20.11.2012, IV C 6 – S 2137/09/10002, BStBl I 2012, S. 1100
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 28.07.2004, XI R 63/03, BStBl II 2006, S. 866
BFH, Urteil vom 19.07.2011, X R 26/10, BStBl II 2012, S. 856, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 19.07.2011, X R 48/08, nicht amtlich veröffentlicht
BFH, Urteil vom 19.07.2011, X R 9/10, nicht amtlich veröffentlicht
BFH, Urteil vom 19.07.2011, X R 8/10, nicht amtlich veröffentlicht
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