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22.12.2016
Rechnungslegung

BMF: Bilanzierung bei Bebauung Ehegattengrundstück

Mit Schreiben vom 16.12.2016 zieht das BMF die Folgen aus dem BFH-Urteil vom 09.03.2016 zur Behandlung des eigenen Aufwands des Betriebsinhabers für die Errichtung eines betrieblich genutzten Gebäudes auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück. Es gibt insbesondere eine Übergangsregelung für in der Vergangenheit bereits verwirklichte Sachverhalte vor.

Hintergrund

Mit Urteil vom 09.032016 hat der BFH zur Behandlung des eigenen Aufwands des Betriebsinhabers für die Errichtung eines betrieblich genutzten Gebäudes auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück entschieden:

Der Nichtunternehmer-Ehegatte wird sowohl zivilrechtlicher als auch wirtschaftlicher Eigentümer des auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Gebäudeteils. Dieser Gebäudeteil gehört zu seinem Privatvermögen. Wertsteigerungen des Wirtschaftsgutes treten im Privatvermögen des Nichtunternehmer-Ehegatten ein und können dem Betriebsinhaber nicht zugerechnet werden.

Die vom Betriebsinhaber getragenen Aufwendungen für den Gebäudeteil des Nichtunternehmer-Ehegatten sind in einem Aufwandsverteilungsposten, der kein Wirtschaftsgut ist, in der Bilanz zu erfassen. Der Aufwandsverteilungsposten kann nicht Träger stiller Reserven sein. Die Inanspruchnahme steuerrechtlicher Sonderregelungen, die nur für Betriebsvermögen gelten (z. B § 6b EStG), ist nicht zulässig (Fortführung des BFH-Urteils vom 19.12.2012, entgegen bisheriger Praxis der Finanzverwaltung, BMF-Schreiben vom 03.05.1985).

Verwaltungsanweisung

Das BMF zieht nun die Folgen aus dieser Rechtsprechung und gibt insbesondere eine Übergangsregelung für in der Vergangenheit bereits verwirklichte Sachverhalte vor:

Sofern in der Vergangenheit in dem Aufwandsverteilungsposten durch die Inanspruchnahme steuerlicher Sonderregelungen für Betriebsvermögen stille Reserven gebildet wurden, ist eine Korrektur im ersten offenen Jahr vorzunehmen. Für einen solchen aus der Rückgängigmachung der stillen Reserven resultierenden Gewinn darf eine auf 5 Jahre verteilte den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden.

Auf eine Berichtigung der Bilanz kann auf Antrag in dem Fall verzichtet werden, in dem das zivilrechtliche Eigentum an dem betrieblich genutzten Miteigentumsanteil am Grund und Boden und am Gebäude auf den Betriebsinhaber übergeht und der Einlagewert des Miteigentumsanteils an dem Gebäude um den Betrag der unzulässigerweise gebildeten stillen Reserven gemindert wird.

Fundstelle
BMF, Schreiben vom 16.12.2016

Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 09.03.2016, X R 46/14, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 19.12.2012, BStBl II 2013 S. 387, siehe Deloitte Tax-News
BMF, Schreiben vom 03.05.1985, BStBl I 1985, S. 188 (aufgehoben durch BMF-Schreiben vom 16.12.2016)

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