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25.10.2013
Rechnungslegung

BMF: Berücksichtigung von gewinnabhängigen Pensionsleistungen bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG

Entgegen dem BFH, der für die Frage der Zulässigkeit einer Rückstellungsbildung auf den Zeitpunkt der Zusage abstellt, erlaubt das BMF im aktuellen Schreiben, dass am Bilanzstichtag bereits feststehende gewinnabhängige Pensionsleistungen dann bei der Bewertung einzubeziehen, wenn und soweit sie dem Grunde und der Höhe nach eindeutig bestimmt sind und die Erhöhung der Versorgungsleistungen schriftlich durch eine Ergänzung der Pensionszusage festgeschrieben wurden.

Hintergrund

Eine Rückstellung für eine Pensionsverpflichtung darf gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 2 HS 1 EStG nur gebildet werden, wenn und soweit die Pensionszusage keine Leistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht. Diese Gesetzesvorschrift hat der BFH (Beschluss vom 03.03.2010) so ausgelegt, dass die Passivierung von Pensionsverpflichtungen aus gewinnabhängigen Vergütungen (im Streitfall: Gewinntantiemen) auch dann nicht möglich sei, wenn sie am Bilanzstichtag zwar dem Grunde und der Höhe nach unwiderruflich feststehen, zum - nach Ansicht des BFH maßgeblichen - Zeitpunkt der Zusage der Versorgungsleistungen jedoch noch ungewiss waren. Der BFH bezieht die „Künftigkeit“ also auf den Zeitpunkt, in dem die Pensionszusage erteilt wurde mit der Folge, dass die künftigen gewinnabhängigen Bezüge zu keinem Zeitpunkt in den Teilwert der Pensionsrückstellung eingehen. Hierzu äußert sich nun das Bundesfinanzministerium.

Verwaltungsanweisung

Gewinnabhängige Pensionsleistungen sind nur zu passivieren, wenn und soweit sie dem Grunde und der Höhe nach eindeutig bestimmt sind und die Erhöhung der Versorgungsleistungen schriftlich durch eine Ergänzung der Pensionszusage gem. § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG festgeschrieben wurde. Wegen des Schriftformerfordernisses können zusätzliche Versorgungsleistungen unabhängig vom maßgebenden Gewinnentstehungsjahr erstmals an dem der schriftlichen Festschreibung folgenden Bilanzstichtag berücksichtigt werden.

Aus Vertrauensschutzgründen wird es nicht beanstandet, wenn die bis zum Tag der Veröffentlichung des Schreibens im Bundessteuerblatt feststehenden und entstandenen gewinnabhängigen Pensionsleistungen, die an bereits zum jeweiligen Bilanzstichtag erwirtschaftete und zugeteilte Gewinne gebunden sind, bis spätestens zum 31.12.2014 schriftlich zugesagt werden.

Fundstelle  
BMF, Schreiben zur betrieblichen Altersversorgung vom 18.10.2013, IV C 6 - S 2176/12/10001 

Weitere Fundstelle
BFH, Beschluss vom 03.03.2010, I R 31/09, siehe Deloitte Tax-News

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