Die beim Leasing-Restwertmodell von einem Kraftfahrzeug-Händler an einen Automobilproduzenten zur Übernahme des Restwertrisikos (Restwertabsicherung) zu leistenden "Beteiligungsbeträge" sind im Zeitpunkt der Zusage der Restwertabsicherung nicht als Verbindlichkeit zu passivieren. Der Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung in Höhe der beim Fahrzeugrückerwerb zu leistenden "Beteiligungsbeträge" steht der Grundsatz der (Nicht-)Bilanzierung schwebender Geschäfte entgegen.
Im Streitfall ist die Klägerin eine GmbH & Co. KG (im Folgenden: Kfz-Händler), deren Geschäftsgegenstand der Handel mit Kraftfahrzeugen sowie der Abschluss von Leasingverträgen ist.
Ein Automobilproduzent A hatte ein Leasing-Restwertmodell eingeführt. Im Rahmen dieses Modells ,vermittelte der Kfz-Händler das Kfz an den Leasingnehmer und veräußerte dieses zugleich an eine Leasinggesellschaft. Der Kfz-Händler verpflichtete sich hierbei, das Leasingfahrzeug am Ende der Leasinglaufzeit zu einem bereits zu Beginn des Leasings mit der Leasinggesellschaft vereinbarten Kaufpreis zurückzunehmen. Der Kfz-Händler konnte mit dem Automobilproduzenten eine sog. Restwert-Absicherung gegen Zahlung eines sog. Beteiligungsbetrags eingehen. Wenn der Restwert des zurückerworbenen PKW geringer ist als der vereinbarte Rückkaufspreis, leistet der Automobilproduzent A im Falle einer Restwert-Absicherung an den Kfz-Händler eine Ausgleichszahlung. Die Höhe des Beteiligungsbetrags zur Restwert-Absicherung legte der Automobilproduzent bereits zu Beginn der jeweiligen Leasinglaufzeit fest. Die Entrichtung des Beteiligungsbetrags war unabhängig davon, ob der tatsächliche Wert des Leasingrückläufers höher oder niedriger war als der im Voraus vereinbarte Rückkaufpreis. Allerdings war der Beteiligungsbetrag nur zu zahlen, falls der Leasinggeber sein Rückgaberecht ausübte.
Der Kfz-Händler ging eine solche Restwert-Absicherung ein und stellte den Beteiligungsbetrag zu Beginn der jeweiligen Leasinglaufzeit gewinnmindernd als Verbindlichkeit ein. Im Rahmen einer Außenprüfung wurde die Verbindlichkeit gewinnerhöhend aufgelöst. Nach Auffassung der Finanzverwaltung wurde der am Ende der Laufzeit bei Rückerwerb des Kfz zu leistende Beteiligungsbetrag für das zurückerworbene Kfz gezahlt und war deshalb dessen Anschaffungskosten zuzuordnen. Auch das FG schloss sich der Auffassung der Finanzverwaltung an.
Auch der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Beteiligungserträge im Zeitpunkt der Zusage weder als Verbindlichkeit noch als Rückstellung zu passivieren ist.
Keine Verbindlichkeit
Nach dem BFH sind die Voraussetzungen für die handelsbilanzielle Passivierung der Beteiligungsbeträge als Verbindlichkeiten nicht erfüllt. Für die Passivierung einer Verbindlichkeit im Jahr des Abschlusses der Restwertvereinbarung fehle es an einer rechtlichen Verpflichtung, da der Kfz-Händler zu Beginn des Leasingvertrags (noch) nicht zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmter Leistung verpflichtet war, die von dem Automobilproduzenten am Ende der Leasinglaufzeit hätte erzwungen werden können. Denn der Beteiligungsbetrag war nur zu zahlen, falls der Leasinggeber sein Rückgaberecht ausübte und der Kfz-Händler das Kfz tatsächlich zurücknehmen musste. Kam es nicht zum Rückkauf, weil der Leasingvertrag zum Beispiel vor dem regulären Vertragsende aufgehoben oder storniert wurde, entfiel auch der Beteiligungsbetrag. Der BFH beruft sich dabei auf seine Rechtsprechung zu einer Verpflichtung, die von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängig ist (vgl. BFH-Urteil vom 04.02.1999, IV R 54/97).
Keine Rückstellung
Laut dem BFH sind für die Beteiligungsbeträge, die der Kfz-Händler im Falle und im Zeitpunkt des Rückerwerbs der Leasingfahrzeuge an den Automobilproduzenten zu entrichten hatte, auch keine Rückstellung zu bilden.
Im Streitfall liegt nach dem BFH ein schwebendes Geschäft vor, das nicht zu bilanzieren ist. Schwebende Geschäfte sind gegenseitige, auf Leistungsaustausch gerichtete Verträge im Sinne der §§ 320 ff. BGB, die noch nicht voll erfüllt sind. Ein Bilanzausweis ist bei schwebenden Geschäften nur geboten, wenn und soweit das Gleichgewicht solcher Vertragsbeziehungen oder Erfüllungsrückstände eines Vertragspartners „gestört“ ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14.04.2022, IV R 32/19). Zu drohenden Verlusten aus einzelnen Geschäften könne es im Streitfall schon gar nicht kommen, da der Kfz-Händler das Restwertrisiko aus dem Rückerwerb der Leasingfahrzeuge durch seine Zusage Beteiligungsbeträge zu entrichten, abgesichert hatte.
Der BFH lässt die Frage offen, ob die Beteiligungsbeträge beim späteren Erwerb des Leasingrückläufers zu dessen Anschaffungskosten gehören können (vgl. BFH-Urteil vom 22.05.2019, XI R 44/17).
§ 247 Abs. 1 HGB, § 5 Abs. 4b EStG
Streitjahr: 2013
Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 17.06.2020, 4 K 460/17, EFG 2022, S. 333
BFH, Urteil vom 13.09.2023, XI R 20/20, BStBl. II 2024, S. 252
BFH, Urteil vom 04.02.1999, IV R 54/97, BStBl. II 2000, S. 139
BFH, Urteil vom 14.04.2022, IV R 32/19, BStBl. II 2022, S. 832 siehe Deloitte Tax
BFH, Urteil vom 29.09.2022, IV R 20/19, BStBl. II 2023, S. 435 siehe Deloitte Tax
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Denise Käshammer
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