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12.07.2018
Rechnungslegung

BFH: Kein Wechsel von der degressiven AfA zur AfA nach tatsächlicher Nutzungsdauer

Wer die degressive Gebäude-AfA in Anspruch genommen hat, kann nicht nachträglich zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer übergehen.

Sachverhalt

Die Klägerin vermietete ein im Jahr 1994 bebautes Grundstück an ihren Ehemann zum Betrieb eines Autohauses. Bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nahm sie die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG in Anspruch (8 x 5 %, 6 x 2,5 % und 36 x 1,25 %). In 2009 errichtete die Klägerin auf dem Grundstück u.a. einen Anbau und machte im Übrigen geltend, die Nutzungsdauer sämtlicher Gebäude betrage nur noch 10 Jahre. Sie begehrte nunmehr eine AfA entsprechend der tatsächlichen Nutzungsdauer. Finanzamt und FG ließen einen solchen Wechsel der AfA nicht zu.

Entscheidung

Auch der BFH gelangt zu der Überzeugung, dass eine Kombination von degressiver AfA und AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer nicht möglich ist.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Steuerpflichtige an die einmal getroffene Wahl für die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG grundsätzlich gebunden. Der spätere Wechsel zu einer anderen AfA-Methode ist damit grundsätzlich ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 03.04.2001, IX R 16/98). Insbesondere ist ein Wechsel von der in Anspruch genommenen degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG zu den normalen, linearen Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 4 EStG nicht möglich (BFH-Urteil vom 10.03.1987, IX R 24/86). Zugelassen hat der BFH allerdings den Wechsel von einer degressiven AfA zu einer anderen degressiven AfA nach einer Nutzungsänderung (BFH-Urteil vom 15.02.2005, IX R 32/03, BStBl II 2006, S. 51). In der Rechtsprechung offen war bislang, ob ein Wechsel von der degressiven AfA zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 4 S. 2 EStG) möglich ist.

Die Finanzverwaltung schließt einen Wechsel von der degressiven AfA zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer bei Gebäuden aus, beanstandet jedoch bei Anwendung der degressiven AfA die Inanspruchnahme von Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht (R 7.4 Abs. 11 S. 2 EStR).

Im Schrifttum hält die ganz überwiegende Ansicht einen späteren Wechsel von der in Anspruch genommenen degressiven AfA zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer nicht für zulässig.

Der BFH schließt sich dieser im Schrifttum überwiegend vertretenen Ansicht an. Ein Wechsel von der degressiven AfA zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer würde die mit der Vorschrift des § 7 Abs. 5 EStG durch die Typisierung der Nutzungsdauer bezweckte Rechtsvereinfachung konterkarieren. Bei Wahl der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG erübrigt sich die Feststellung der tatsächlichen Nutzungsdauer des Gebäudes. Der Steuerpflichtige entscheide sich bei Wahl der degressiven AfA bewusst dafür, die Herstellungskosten des Gebäudes in 50 der Höhe nach festgelegten Jahresbeträgen geltend zu machen. Die Vereinfachung trete nur ein, wenn die Wahl über die gesamte Dauer der Abschreibung bindend sei. Die Wahl der degressiven AfA sei deshalb unabänderlich.

Nachträgliche Herstellungskosten sind bei der degressiven AfA gemäß § 7 Abs. 5 EStG ab dem Jahr ihres Anfalls zusammen mit den bisherigen Erstellungskosten des Gebäudes nach dem für diese geltenden Prozentsatz abzusetzen (BFH-Urteil vom 20.01.1987, IX R 103/83). Offen lassen konnte der BFH, wie mit dem nicht abgeschriebenen Restwert zu verfahren ist, der nach Ablauf der in § 7 Abs. 5 EStG auf 50 Jahre angelegten Staffel bei nachträglichen Herstellungskosten verbleibt.

Betroffene Norm

§ 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG, § 7 Abs. 4 S. 2 EStG
Streitjahr 2009

Vorinstanz

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2015, 5 K 1909/12

Fundstelle

BFH, Urteil vom 29.05.2018, IX R 33/16, BStBl II 2018, Seite 646

Pressemitteilung Nr. 38 vom 11.07.2018

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 03.04.2001, IX R 16/98, BStBl II 2001, S. 599
BFH, Urteil vom 10.03.1987, IX R 24/86, BStBl II 1987, S. 618
BFH, Urteil vom 15.02.2005, IX R 32/03, BStBl II 2006, S. 51
BFH, Urteil vom 20.01.1987, IX R 103/83, BStBl II 1987, S. 491

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