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04.08.2016
Rechnungslegung

BFH: Investitionsabzugsbetrag bei unentgeltlicher Betriebsübertragung zulässig

Der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages steht es nicht entgegen, wenn die Investition von einem Rechtsnachfolger, der den Betrieb unentgeltlich übernimmt, vorgenommen wird.

Sachverhalt

Der Kläger übertrug 2007 seinen (land- und forstwirtschaftlichen) Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn. Mit Einreichung der Einkommensteuererklärung für 2007 in 2009 erklärte er die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7g EStG. Das Finanzamt gewährte diesen mit der Begründung nicht, dass der Kläger die Investitionen wegen der bereits erfolgten Übergabe des Betriebes nicht mehr selbst würde durchführen können. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Entscheidung

Das FG habe zu Unrecht die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages verwehrt. Die im Anschluss an eine unentgeltliche Betriebsübertragung vorgenommene Investition durch den Betriebsübernehmer sei unschädlich.

Es entspreche sowohl dem Förderzweck des § 7g EStG als auch dem Zweck der Buchwertverknüpfung gem. § 6 Abs. 3 EStG bei unentgeltlicher Betriebsübertragung, einen Investitionsabzugsbetrag auch dann zu gewähren, wenn die beabsichtigte Investition erst von dem Betriebsübernehmer durchgeführt werden kann. Denn der Zweck des Investitionsabzugsbetrags, die Liquidität des Betriebs im Hinblick auf zukünftige Investitionen zu erhalten, werde bei der unentgeltlichen Übertragung regelmäßig erreicht. Denn der Rechtsvorgänger werde die durch die Gewährung des Investitionsabzugsbetrags gewonnene Liquidität weiterhin in Gestalt geringerer Entnahmen zur Finanzierung der Einkommensteuer im Betrieb belassen. Der Liquiditätsvorteil komme daher regelmäßig dem Betriebsübernehmer, der die Investition tätigen soll, zu Gute.

Die Prüfung der Voraussetzungen für eine zulässige Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages, insbesondere die Prüfung der tatsächlichen Investitionsabsicht sei betriebsbezogen festzustellen.
Wenn der Steuerpflichtige bei Fortführung des Betriebs die von ihm benannten Wirtschaftsgüter selbst angeschafft oder hergestellt hätte und er zum maßgeblichen Bilanzstichtag anhand objektiver Kriterien habe erwarten können, dass die Investition nach Übertragung des Betriebs fristgemäß von seinem Rechtsnachfolger, hier dem Sohn des Klägers, zur Nutzung in dem übertragenen Betrieb vorgenommen werden würde, sei das Erfordernis einer Investitionsabsicht hinreichend erfüllt

Betroffene Normen

§ 7g EStG, § 7g Abs. 1 S. 2 Nr.2 EStG a.F., § 6 Abs. 3 EStG
Streitjahr 2007

Anmerkung

BMF-Schreiben vom 20.03.2017
Das BMF hat mit Schreiben vom 20.03.2017 zu Zweifelsfragen zu den Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 EStG i.d.F. des StÄndG 2015 Stellung genommen.

StÄndG 2015
Der BFH hatte für den Streitfall noch die für die Anwendung von § 7g Abs. 1 S. 2 Nr.2 EStG a.F. erforderliche Investitionsabsicht gefordert. Diese könne dadurch erfüllt werden, dass der Steuerpflichtige bei Fortführung des Betriebs die von ihm benannten Wirtschaftsgüter selbst angeschafft oder hergestellt hätte und er zum maßgeblichen Bilanzstichtag anhand objektiver Kriterien habe erwarten können, dass die Investition nach Übertragung des Betriebs fristgemäß von seinem Rechtsnachfolger, hier dem Sohn des Klägers, zur Nutzung in dem übertragenen Betrieb vorgenommen werden würde.

Im Rahmen des StÄndG 2015 wurden Erleichterungen im Bereich von § 7g EStG geschaffen. Für Investitionsabzugsbeträge, die der Stpfl. erstmals für nach dem 31.12.2015 endende Wj. bildet, braucht er keine Investitionsabsicht mehr und muss diese deshalb auch nicht mehr gegenüber der FinVerw. nachweisen. Der Steuerpflichtige kann nunmehr ohne weitere Angaben Abzugsbeträge für begünstigte
künftige Investitionen gewinnmindernd abziehen. Für die hier im Entscheidungsfall des BFH maßgebliche Konstellation dürfte dies bedeuten, dass es auf die vom Steuerpflichtigen, Vater, zu erwartende Investition durch den Rechtsnachfolger, Sohn, nicht mehr ankommt.

Vorinstanz

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.04.2012, 4 K 210/11

Fundstelle

BFH, Urteil vom 10.03.2016, IV R 14/12, BStBl II 2016 Seite 763

Weitere Fundstelle

BMF, Schreiben vom 20.03.2017, IV C 6 - S 2139-b/07/10002-02

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