Auch in diesem Jahr wurden zahlreiche und umfangreiche steuerliche Gesetzesänderungen geplant, deren steuerliche Effekte sich teilweise bereits im Jahr 2009 zeigten bzw. die umfangreiche steuerliche Änderungen für das Jahr 2010 darstellen. Im Folgenden haben wir die für Ihre Praxis bedeutsamsten steuerlich relevanten Gesetzesänderungen des Konjunkturpaketes II sowie den Regierungsentwurf des „Wachstumsbeschleunigungsgesetzes“ in tabellarischer Übersicht zusammengefasst. Der Bundestag hat am 04.12.2009 das Wachstumsbeschleunigungsgesetz verabschiedet. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist in der Sitzung des Bundesrates am 18.12.2009 geplant.
Zudem liegt ein Kabinettsentwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften” vor, dessen Ziel die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben ist. Seine wesentlichen Inhalte werden im Folgenden mit dem im Kabinett am 16.12.2009 beschlossenen Bearbeitungsstand wiedergegeben (gesondert gekennzeichnet mit *).
Die Angaben zu den einschlägigen Paragraphen beziehen sich auf die geänderten bzw. neuen Vorschriften.
Geplant: Rückwirkend ab 02.04.2009
Geplant: Ab 01.01.2010, auf Antrag für Veranlagungszeiträume vor 2010 soweit
noch nicht bestandskräftig)
Rückwirkend ab 01.01.2007
Ab 01.01.2010
Geplant: Für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle
Ab 01.01.2010
Ab 01.01.2010
Erstmalige Anwendung des Wahlrechts für Lohnsteuerabzug 2010
Ohne zeitliche Festlegung
Ab 01.07.2009
Ab 01.01.2010
Die Bundesregierung hat am 07.10.2009 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2010 beschlossen, wodurch die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im Jahr 2008 aktualisiert werden. Der Bundesrat hat am 27.11.2009 zugestimmt. Nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die im Jahr 2010 gültigen Sozialversicherungswerte:
Für Arbeitnehmer, die in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, wird keine Lohnsteuerkarte ausgestellt. Will der Arbeitgeber den Lohnsteuereinbehalt für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer im Jahr 2009 nicht nach Steuerklasse 6, sondern nach Steuerklasse 1 vornehmen, muss vom Arbeitgeber bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2009 eben dieser Antrag beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt gestellt werden.
Hinweis: Liegt Ihnen für Ihre beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer bisher noch keine Bescheinigung Ihres Betriebsstättenfinanzamtes vor und wollen Sie die Lohnsteuer nicht nach Steuerklasse 6 einbehalten, müssen Sie noch bis zum Jahresende 2009 die entsprechende Bescheinigung beantragen.
Das BMF hat mit Schreiben vom 26.08.2009 das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2010 bekannt gegeben. Danach ist insbesondere der Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Zukunft nach den einzelnen Versicherungszweigen auszuweisen. Zusätzlich sind Arbeitnehmerbeiträge zur privaten Krankenversicherung und Pflege-Pflichtversicherung getrennt auszuweisen.
Mit Schreiben vom 17.07.2009 wurde vom BMF das Vordruckmuster für die Bescheinigung der im Jahr 2009 angelegten vermögenswirksamen Leistungen bekannt gemacht.
Unter der Voraussetzung der Zustimmung des Bundesrates am 18.12.2009 über das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wird ab dem 01.01.2010 der Umsatzsteuersatz für Hotel- und Übernachtungsumsätze vom Regelsteuersatz auf den ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 % gesenkt werden. Diese Absenkung des Umsatzsteuersatzes wird auch lohnsteuerliche Konsequenzen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben.
Nach der geplanten Neuregelung gilt für die Übernachtungen in Hotels der ermäßigte Umsatzsteuersatz, für Verpflegungen (z.B. Frühstück im Hotel) jedoch der Regelsteuersatz von 19 %. In den jeweiligen Hotelrechnungen sind nun zwingend die Mahlzeiten separat neben der Übernachtung auszuweisen, da beispielsweise für Frühstück der Regelsteuersatz von 19 % weiterhin gilt.
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer die Kosten für die Unterkunft während einer Auswärtstätigkeit steuerfrei erstatten. Häufig enthält jedoch eine Hotelrechnung neben den Kosten der Unterkunft auch die Kosten des Frühstücks. Die Kosten des Frühstücks waren dann herauszurechnen, weil diese zu den Verpflegungskosten gehören und mit den Verpflegungsmehraufwendungen abgegolten werden. Wird mit der Hotelrechnung nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung nachgewiesen und lässt sich der Preis für die Verpflegung nicht feststellen, war aufgrund einer Vereinfachungsregel der Gesamtpreis der Übernachtungskosten für ein Frühstück um 20 % des maßgebenden Pauschbetrages für Verpflegungsmehraufwendungen zu kürzen.
Da in Zukunft die Kosten für die Übernachtung und die Verpflegung in Hotelrechnungen aufgrund der verschiedenen Umsatzsteuersätze gesondert auszuweisen sind, ist eine pauschale Herausrechnung des Frühstücks aus dem Gesamtpreis zukünftig also nicht mehr möglich. Nach der Neuregelung sind die exakten Frühstückskosten dem maßgebenden Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen gegenüberzustellen. Liegen die Frühstückskosten unter dem entsprechenden Pauschbetrag für die Verpflegungsmehraufwendungen, kann die Differenz vom Arbeitgeber noch steuerfrei erstattet werden. Sollten jedoch bereits die Frühstückskosten den jeweiligen Pauschbetrag für die Verpflegungsmehraufwendungen übersteigen, ist der übersteigende Betrag lohnzuversteuern, wenn eine volle Erstattung des Arbeitgebers erfolgen soll.
Im Laufe der letzten Wochen sollten alle Arbeitnehmer ihre Lohnsteuerkarte für das Jahr 2010 in gewohnter Form erhalten haben. Das Besondere ist, dass die Lohnsteuerkarte voraussichtlich letztmalig in dieser gewohnten Form ausgestellt werden wird. Ab dem Jahr 2011 wird sie durch ein elektronisches Verfahren zur Erhebung der Lohnsteuer ersetzt werden. Da das elektronische Verfahren durch die Finanzverwaltung stufenweise eingeführt wird, soll die Lohnsteuerkarte 2010 nicht nur für dieses eine Jahr, sondern auch für das Jahr 2011 gelten. Arbeitgeber dürfen die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2010 daher nicht zum Jahresende 2010 vernichten, sondern müssen das Dokument auch für das Jahr 2011 verwahren und die entsprechenden Lohnsteuermerkmale für die Lohnversteuerung im Jahr 2011 verwenden. Ab dem Jahr 2012 werden dann die steuerlichen Merkmale elektronisch durch das Finanzamt geführt und können von den Arbeitgebern unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer und des Geburtsdatums des Arbeitnehmers abgerufen werden.
Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind, können ab dem Kalenderjahr 2010 anstelle der Steuerklassenkombination III/V und IV/IV auch die Steuerklassenkombination „IV/IVmit Faktor“ wählen. Der Vorteil des neuen Verfahrens liegt darin, dass die Steuerabzugsbeträge, wie z.B. der Grundfreibetrag und die Vorteile des Ehegatten-Splittingverfahrens, jeweils bereits durch den Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Die bei der Steuerklassenkombination III/V im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auftretenden Einkommensteuernachzahlungen können durch das neue Faktorverfahren direkt vermieden werden. Beide Ehegatten können gemeinsam das Faktorverfahren formlos unter Vorlage der Lohnsteuerkarte und Angabe der voraussichtlichen Arbeitslöhne bei ihrem zuständigen Finanzamt oder mit dem Vordruck „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2010“ beantragen.
Am 10.07.2009 hat der Bundesrat dem Bürgerentlastungsgesetz zugestimmt. Über die Änderungen, die im Zusammenhang mit der Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen stehen, möchten wir Ihnen im Folgenden einen kurzen Überblick geben.
Zu den begünstigten Beiträgen zur Altersvorsorge gehören nach wie vor nur die Aufwendungen für die sogenannte Basisversorgung, d.h. u.a. den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Berücksichtigt werden die Beiträge zur Altersversorgung, maximal jedoch 20.000 Euro. Der Abzugsumfang beträgt dabei – wie nach geltendem Recht vorgesehen – 70 %. Steuerfreie Arbeitgeberanteile werden auf den so ermittelten Abzugsbetrag angerechnet.
Die Änderungen aufgrund des Bürgerentlastungsgesetzes ermöglichen die volle steuerliche Absetzbarkeit der geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Nach wie vor nicht abzugsfähig sind die steuerfreien Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Umfangreiche Änderungen wird es bei der privaten Krankenversicherung geben. In voller Höhe abzugsfähig sind sämtliche Leistungen, die in Art, Höhe und Umfang mit den der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind, d.h. aufgewandte Beiträge zur sog. Basisversorgung. Nicht abzugsfähig sind somit Leistungen, die über die Basisversorgung hinausgehen (z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer, etc.). Für die Aufteilung der einzelnen Leistungen in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Leistungen hat die Bundesregierung die Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO) eingeführt. Hierbei wird eine Einteilung der Leistungen in drei Gruppen, nämlich Basisleistungen, Wahlleistungen I und II, vorgenommen. Die Ermittlung der als Sonderausgaben abzugsfähigen Leistungen erfolgt anhand einheitlicher Punktabschläge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie, sofern der nicht abziehbare Beitragsanteil nicht bereits ohnehin als gesonderter Tarif ausgewiesen wird. Steuerpflichtige, die Beiträge in eine private Krankenversicherung leisten, können darüber hinaus zusätzliche Beiträge für ihre Ehegatten sowie für mitversicherte Kinder vollständig absetzen.
Ferner werden ab 2010 auch die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Pflegeversicherung zum Sonderausgabenabzug zugelassen. Nicht abzugsfähig sind jedoch die Beiträge zur freiwilligen Pflegeversicherung.
Auch ab dem Veranlagungszeitraum 2010 sind Beiträge zu Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits-, Unfall-, Haftpflicht-, Risikolebens- und Kapitallebensversicherungen sowie die nicht begünstigten Beitragsanteile zur Krankenkasse als sonstige Vorsorgeaufwendungen berücksichtigungsfähig.
Bisher konnten Arbeitnehmer (aufgrund des steuerfreien Arbeitgeberanteils) ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie der sonstigen Vorsorgeaufwendungen nur bis zu einem Betrag in Höhe von 1.500 Euro als Sonderausgaben abziehen. Dieser Höchstbetrag wird ab 2010 um 400 Euro auf 1.900 Euro angehoben. Leistet der Steuerpflichtige Beiträge für die Basisversorgung unter diesen Höchstbeträgen, können die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung in vollem Umfang angesetzt werden. Werden dagegen Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung über die Höchstbeträge hinaus geleistet, sollen die tatsächlich gezahlten Beiträge steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Für Steuerpflichtige, die keinen steuerfreien Arbeitgeberanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten, erhöht sich im Jahr 2010 der vorgenannte Höchstbetrag von 2.400 Euro auf 2.800 Euro.
Beim Lohnsteuerabzug erfolgt die Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen für Krankheit, Alter, Pflege etc. auch in Zukunft über den Ansatz der Vorsorgepauschale. Der Ansatz der Vorsorgepauschale wurde auf die Steuerklassen V und VI ausgeweitet. Für die restlichen Vorsorgeaufwendungen wird die bisherige Pauschale von 11 % (maximal 1.500 Euro) des Bruttoarbeitslohns auf 12 % (maximal 1.900 Euro) erhöht. In der Steuerklasse III wird dieser Betrag nicht mehr verdoppelt, sondern es gilt der Höchstbetrag i.H.v. 3.000 Euro. Ab 2010 wird die Pauschale auch erstmalig für die Steuerklasse V gewährt.
Bei den gesetzlich Versicherten können alternativ zu den jeweils zu berücksichtigenden vorgenannten Pauschalen auch die tatsächlichen Aufwendungen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung anhand der gezahlten Beiträge erfasst werden. Bei der Krankenversicherung ist zu beachten, dass auf den ermäßigten Beitragssatz von 14,9 % abgestellt wird (Vermeidung der Kürzung für das Krankengeld). Bei privat Versicherten wird in den Steuerklassen I bis V eine Vorsorgepauschale in Höhe der vom Mitarbeiter an den Arbeitgeber mitgeteilten Beiträge für die Basisversorgung berücksichtigt. Dies schließt auch die Beiträge für die Kinder und den nicht erwerbstätigen Ehegatten ein. Zu beachten ist bei privat Krankenversicherten jedoch, dass diese eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens über die geleisteten Beiträge beim Arbeitgeber einreichen müssen. Erfolgt die Mitteilung über die Höhe der Beiträge durch den Mitarbeiter nicht, so ist die Mindestvorsorgepauschale im Rahmen des Lohnsteuerabzugs zu berücksichtigen. Somit entfällt die Berechnung der Beitragsanteile durch den Arbeitgeber.
Für das Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2011 plant der Gesetzgeber die Einführung der sog. ELSTAM-Datenbank (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale). Da das elektronische Verfahren durch die Finanzverwaltung stufenweise eingeführt wird, soll u.a. die Lohnsteuerkarte 2010 nicht nur für dieses eine Jahr, sondern auch für das Jahr 2011 gelten. Ferner werden dem Arbeitgeber sämtliche Beitragszahlungen zu gesetzlichen und privaten Kranken- und Pflegeversicherungen sowie Altersvorsorgebeiträge in der ELSTAM-Datenbank zur Verfügung stehen.
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