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22.02.2011
Thema des Monats

Steuervereinfachungsgesetz 2011: Geplante Änderungen für die Entsende- und Vergütungspraxis

Mit unseren Tax News zum Jahreswechsel 2010/2011 vom 16.12.2010 gaben wir Ihnen bereits einen ersten Ausblick auf die im Jahr 2011 geplanten Steuervereinfachungen. Am 02.02.2011 hat das Bundeskabinett nun den entsprechenden Regierungsentwurf zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 verabschiedet. Die für die Entsende- und Vergütungspraxis relevanten Punkte des Entwurfs möchten wir Ihnen im Folgenden darstellen. Die Änderungen sollen grundsätzlich zum 01.01.2012 in Kraft treten, einige Maßnahmen sollen jedoch bereits rückwirkend zum 01.01.2011 wirksam werden.

I. Ausgewählte Maßnahmen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011:

1. Abgabe von Steuererklärungen

Maßnahme Anwendung Bemerkung
Befreiung von der Pflichtveranlagung bei Arbeitnehmern (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG-E) Rückwirkend ab 2010 Anwendbar bei Arbeitnehmern mit geringem Arbeitslohn bei zu hoher Mindestvorsorgepauschale.
Abgabe von Einkommensteuererklärungen für zwei Jahre (§ 25a -neu- EStG-E) 2012 Einführung der Möglichkeit, die Einkommensteuererklärungen zweier aufeinanderfolgender Veranlagungszeiträume zusammen abzugeben. Das Wahlrecht soll für Steuerpflichtige Anwendung finden, die keine Gewinneinkünfte erzielen, wie beispielsweise Arbeitnehmer. Es sind jedoch weitere Voraussetzungen zu beachten. Die Abgabefrist für die Einreichung der Einkommensteuererklärung des „Erstjahres“ des Zweijahreszeitraumes kann so verlängert werden.
Ehegattenveranlagung (§§ 25, 26, 26a EStG-E) 2013 Abschaffung der getrennten und besonderen Veranlagungsarten von Ehegatten und Einführung einer Einzelveranlagung von Ehegatten.

2. Werbungskosten

Maßnahme Anwendung Bemerkung
Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a EStG-E, § 52 Abs. 51 EStG-E) 2011 (Lohnzahlungen nach dem 30.11.2011) Erhöhung des jährlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrages um € 80, d.h. von € 920 auf € 1.000. Damit sollen weitere Arbeitnehmer vom Einzelnachweis entlastet werden. Da zu Jahresbeginn oft noch nicht absehbar ist, ob der Pauschbetrag auf Jahresbasis überschritten wird, wird das Sammeln von Belegen ggf. weiterhin notwendig sein. Die Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages soll bereits für das Kalenderjahr 2011 im Rahmen des Lohnsteuerabzugs im Monat Dezember durch einen lohnsteuerlichen Ausgleichsbetrag i. H.v. € 1.880 als Ersatz für den bisherigen Arbeitnehmer-Pauschbetrag i.H.v. € 920 berücksichtigt werden. Mit dieser einmaligen Berücksichtigung im Monat Dezember soll der zusätzliche Aufwand für Arbeitgeber niedrig gehalten werden. Der Ausgleichsbetrag 2011 für die Lohnabrechnung Dezember ermittelt sich dabei wie folgt: € 920 bisheriger Pauschbetrag / 12 Monate x 11 Monate (Januar bis November) = € 843, 33 // € 1.000 neuer Pauschbetrag abzgl. € 843,33 = € 156,67 // € 156,67 hochgerechnet auf 12 Monate ergibt € 1.880 Die hiernach ermittelte Lohnsteuer auf Jahresbasis wird auf den Lohnzahlungszeitraum herunter gebrochen. Das erforderliche „Update“ des Programmablaufplans wird durch das Bundesministerium der Finanzen nach eigener Aussage rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 2 S. 2 EStG-E) 2012 Die Vergleichsrechnung zwischen Entfernungspauschale und den tatsächlich entstandenen Kosten für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln soll - entsprechend der Begrenzung der Entfernungspauschale auf € 4.500 - jahresbezogen vorzunehmen sein. Damit wird die Führung taggenauer Aufzeichnungen hinfällig werden. Auch muss der Steuerpflichtige nicht mehr darlegen, welche Wegstrecken zur Arbeit mit welchem Verkehrsmittel zurückgelegt wurden. Eine grundsätzliche finanzielle Entlastung ist hierbei jedoch nicht vorgesehen.

3. Sonderausgaben & außergewöhnliche Belastungen

Maßnahme Anwendung Bemerkung
Ermittlung der zumutbaren Belastung und des Spendenabzugsvolumens ohne Kapitalerträge (§ 2 Abs. 5b EStG-E) 2012 Wegfall der Einbeziehung der abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte bei der Ermittlung des Abzugsvolumens von Spenden sowie bei der Ermittlung der abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen.
Kinderbetreuungskosten (§§ 9c, 10 EStG-E) 2012 Kinderbetreuungskosten werden einheitlich als Sonderausgaben abziehbar sein. Die Unterscheidung nach erwerbsbedingten (wie Werbungskosten) und privat veranlassten (Sonderausgaben) Kinderbetreuungskosten soll entfallen. Die Kosten bleiben weiterhin zu 2/3, maximal € 4.000 abzugsfähig.
Erstattungsüberhänge von Sonderausgaben (§ 10 Abs. 4b EStG-E) 2012 Übersteigen die (Beitrags-)Erstattungen die im laufenden Jahr geleisteten Beitragszahlungen/ Aufwendungen, z.B. von Versicherungen, ergibt sich ein Erstattungsüberhang. Dieser Erstattungsüberhang von Sonderausgaben soll im Jahr des Zuflusses bei der Ermittlung des Einkommens hinzugerechnet werden. Sofern sich hinsichtlich gezahlter und erstatteter Kirchensteuerbeträge ein Erstattungsüberhang ergibt, ist dieser dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen. Mit beiden Neuregelungen wird vermieden, dass die Einkommensteuerveranlagung in dem Jahr der ursprünglichen Zahlung der Sonderausgabe geändert werden muss.

4. Weitere Änderungen

Spenden in Katastrophenfällen (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 EStG-E) Ab dem Tag nach der Verkündung Nachweiserleichterungen für Spenden in Katastrophenfällen werden danach im einfachgesetzlichen Wege möglich. Ein vereinfachter Nachweis war zwar in der Vergangenheit in besonderen Katastrophenfällen bereits möglich, jedoch nur nach entsprechender Einzelfall-Bestätigung durch die Finanzverwaltung.
Einkünfte und Bezüge von volljährigen Kindern (§ 32 Abs. 4 EStG-E). 2012 Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze (€ 8.004) für volljährige Kinder beim Familienleistungsausgleich, d.h. sowohl bei der Prüfung des Anspruchs auf Bezug von Kindergeld (Kindergeldkasse) als auch für die Gewährung des Kinder-/Ausbildungsfreibetrages (Finanzamt).
Gebühren für verbindliche Auskünfte (§ 89 Abs. 5 AO-E) Für Anträge ab dem Tag nach der Verkündung Beschränkung der Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte auf wesentliche und aufwändige Fälle, wenn der Gegenstandswert der beantragten Auskunft mindestens € 10.000 beträgt. Die Lohnsteuer-Anrufungsaukunft nach § 42e EStG wird hiervon nicht berührt und bleibt weiterhin gebührenfrei.

II. Klarstellende Regelung der Lohnsteueränderungsrichtlinien 2011

Neben dem Beschluss des Regierungsentwurfes zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 möchten wir an dieser Stelle auf eine weitere, für die Entsende- und Vergütungspraxis relevante Klarstellung hinweisen:

Mit Urteil vom 10.3.2004 entschied der Bundesfinanzhof, dass bei Arbeitnehmern, die während eines Lohnzahlungszeitraumes (in der Regel der Kalendermonat) nur tageweise in Deutschland beschäftigt sind, für die Berechnung der Lohnsteuer des auf diese einzelnen Arbeitstage entfallenden Arbeitslohns die Tageslohnsteuertabelle anstatt der Monatslohnsteuertabelle anzuwenden ist.

Im Rahmen der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2011 (Richtlinie 39b.5 Absatz 3 Satz 3 LStR) wurde nun klargestellt, dass solange ein Dienstverhältnis fortbesteht, auch solche in den Lohnzahlungszeitraum fallenden Arbeitstage mitzuzählen sind, für die der Arbeitnehmer keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn bezogen hat. Mit dieser Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien erfolgte hinsichtlich der Anwendung der Tages- bzw. Monatslohnsteuertabelle jedoch lediglich eine Klarstellung, da bereits der BFH in seinem Urteil anmerkte, dass entscheidend ist, für welchen Zeitraum arbeitsvertraglich der Arbeitslohn gezahlt wird.

Beispiel 1: 
Ein polnischer Arbeitnehmer mit polnischem Arbeitsvertrag ist vom 15.05. bis zum 15.06. in Deutschland eingesetzt. Während dieses Zeitraumes wird projektbezogen ein Arbeitsvertrag in Deutschland abgeschlossen. Das Gehalt für beide Monate wird sowohl in Deutschland als auch in Polen zeitanteilig ermittelt und abgerechnet, d.h. die Monatsgehälter für Mai und Juni werden jeweils zur Hälfte in Polen und zur Hälfte in Deutschland ausbezahlt.

Für beide Monate liegt ein verkürzter Lohnzahlungszeitraum vor. Damit ist sowohl für den Monat Mai als auch für den Monat Juni die Lohnsteuer nach der Tageslohnsteuertabelle zu berechnen.

Beispiel 2:
Ein Arbeitnehmer mit einzigem Wohnsitz in Frankreich (kein Grenzgänger im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland/Frankreich) ist bei seinem Arbeitgeber in Deutschland angestellt und erhält sein Gehalt monatlich im Rahmen seiner deutschen Gehaltsabrechnung ausbezahlt. Er ist allerdings regelmäßig nur einige Tage im Monat in Deutschland und ansonsten auf Dienstreisen außerhalb Deutschlands tätig. In Deutschland ist daher grundsätzlich nur der Arbeitslohn steuerpflichtig, der auf seine Arbeitstage in Deutschland entfällt.

Aufgrund des bestehenden Dienstverhältnisses und der arbeitsvertraglich festgelegten Auszahlung des vollen Monatslohnes in Deutschland ist die Monatslohnsteuertabelle anwendbar, weil dafür auch die Arbeitstage mitzuzählen sind, für die der Arbeitnehmer keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn bezogen hat.

Fundstellen

Regierungsentwurf Steuervereinfachungsgesetz 2011 weitere Zusammenfassung hierzu in den Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 10.03.2004, VI R 27/99 (BFH N/V 2004, S. 1239)

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Peter Mosbach I Düsseldorf

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