Mit Urteil vom 24.09.2013 (VI R 8/11) hat der BFH entschieden, dass Zuschüsse, die der Arbeitgeber für die freiwillige Weiterversicherung von Vorstandsmitgliedern in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung leistet, Arbeitslohn darstellen.
Im vorliegenden Fall gewährte die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, ihren Vorstandsmitgliedern weiterhin Zuschüsse für die freiwillige Weiterversicherung in den bisherigen Versorgungseinrichtungen. Diese Zuschüsse wurden von der AG nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt.
Im Rahmen einer Lohnsteueraußernprüfung wurden die Zuschüsse hingegen als steuerpflichtigen Arbeitslohn berücksichtigt.
In seiner Entscheidung qualifizierte der BFH die gewährten Zuschüsse als Entlohnung für die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder. Seiner Ansicht nach handele es sich bei den Zuschüssen um Vorteile, die im überwiegenden Interesse des Arbeitnehmers gewährt werden, auch dann wenn eine Anrechnung der Rentenzahlungen auf eine ggf. ebenfalls gewährte betriebliche Altersversorgung im Durchführungsweg einer Direktzusage vorgesehen ist (anders als im Urteil vom 05.09.2006).
Dies begründet der BFH mit der beachtlichen Bedeutung, die die Sicherung der Altersversorgung für den Arbeitnehmer habe sowie der Höhe der betrieblichen Leistungen. Das Interesse des Arbeitgebers an der Sicherung der Altersversorgung sei nicht von derartigem Gewicht als dass die Vorteile der Arbeitnehmer als bloße Folge eines betrieblichen Zwecks angesehen werden können (anders als im Urteil vom 05.09.2006).
Der BFH hat weiterhin festgestellt, dass die vom Arbeitgeber geleisteten Zuschüsse weder als gesetzlicher Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung noch als steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen gemäß § 3 Nr. 62 S. 1 EStG angesehen werden können, da für den Arbeitgeber keine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestehe.
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