Zurück zur Übersicht
URL: http://mobile.deloitte-tax-news.de/arbeitnehmerentsendung-personal/steuerrecht/verstaendigungsverfahren.html
01.02.2019
Steuerrecht

Verständigungsverfahrung als weitere Maßnahme zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung

Doppelbesteuerungsabkommen regeln die Zuordnung der Besteuerungsrechte des Einkommens von Steuerpflichtigen, die in den Geltungsbereich der Doppelbesteuerungsabkommen mehrerer Staaten fallen, so dass eine Doppelbesteuerung in der Regel vermieden werden kann.

Was theoretisch so einfach klingt, kann sich in der Praxis jedoch regelmäßig schwieriger darstellen. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung werden die Besteuerungsrechte mit ausländischen Steuerberatern und/ oder ausländischen Behörden abgestimmt, um eine Doppelbesteuerung des gleichen Einkommens desselben Steuerpflichtigen in mehreren Ländern vermeiden zu können. Aufgrund einer abweichenden Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen und nicht zuletzt auch aufgrund abweichender nationaler Rechtsvorschriften der einzelnen Staaten, kann die Vermeidung der Doppelbesteuerung in Einzelfällen gegebenenfalls nicht durchgesetzt werden. Eine daraus resultierende Doppelbesteuerung des Einkommens führt zu einer doppelten Steuerbelastung in verschiedenen Ländern auf das gleiche Einkommen. Insbesondere in Entsendefällen kann dies zu einer signifikanten Steuermehrbelastung für den Arbeitgeber oder für den Arbeitnehmer führen.

Eine bislang eher gemiedene Methode einer Doppelbesteuerung entgegenzuwirken, ist die Einleitung eines Verständigungsverfahrens. Ein Verfahren, in dem sich die Behörden der beteiligten Staaten hinsichtlich der Zuordnung der Besteuerungsrechte ausschließlich untereinander verständigen, um eine Einigung zu erzielen. Um das Verständigungsverfahren einzuleiten, wird ein Antrag (i.d.R. Steuerpflichtiger/Arbeitnehmer) bei dem Wohnsitzfinanzamt oder direkt bei dem Bundeszentralamt für Steuern (beschleunigte Antragsstellung) innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides gestellt. Durch den Antrag wird nach in der Regel erfolgloser Kommunikation mit dem Finanzamt zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine detaillierte Darstellung und Zusammensetzung der Besteuerungsgrundlagen erstellt und zusammen mit der begründenden Rechtsauffassung und den erforderlichen Unterlagen (bspw. ausländische Steuerbescheide) eine erneute Überprüfung einer möglichen Vermeidung der Doppelbesteuerung gefordert. Obgleich das Verständigungsverfahren selbst an keine Antrags- oder Verfahrenskosten gebunden ist, ist ein Verständigungsverfahren nur in Einzelfällen empfehlenswert, bei denen die Erfolgs- und Beratungskostenrelation stimmig erscheint. In Fällen, in denen eine lediglich geringfügige Steuermehrbelastung durch die Doppelbesteuerung entsteht, ist daher ein Verständigungsverfahren nicht ratsam. Es empfiehlt sich daher im Regelfall nur, wenn die Kosten des Verständigungsverfahrens die Mehrbelastung durch die Doppelbesteuerung offensichtlich unterschreiten. In diesem Zuge möchten wir jedoch verdeutlichen, dass ein Verständigungsverfahren die Chance zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung deutlich erhöht, jedoch ein Erfolg in keinem Fall gewährleistet werden kann.

Anmerkungen

Mit diesem Schreiben möchten wir auf die Möglichkeit von Verständigungsverfahren hinweisen. Wenn Sie bei uns Mandant sind, werden wir in den Einzelfällen, in denen wir einen entsprechenden Antrag für empfehlenswert halten und entsprechende Fälle identifizieren, nochmals darauf hinweisen. Sollte in Einzelfällen das Verständigungsverfahrungen durchgeführt werden, werden wir vorab eine Kostenübersicht sowie den Verfahrensverlauf skizzieren.

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.