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15.06.2015
Steuerrecht

Überarbeitetes deutsch-französisches Doppelbesteuerungsabkommen ist unterzeichnet

Durch das neue Zusatzabkommen soll die Besteuerung von Altersbezügen, die Rentner aus dem jeweils anderen Staat beziehen, vereinfacht werden. So sollen Rentenzahlungen in Zukunft ausschließlich im Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers besteuert werden. Bei den meisten der Rentenempfänger handelt es sich um ehemalige Grenzgänger.

Zusätzlich sollen die dadurch für den deutschen Fiskus entstehenden Mindereinnahmen durch Ausgleichszahlungen von Frankreich an Deutschland kompensiert werden.

Eine solche Ausgleichszahlung aufgrund entgehender Steuereinnahmen ist nach Art. 13a Abs. 1 des Zusatzprotokolls auch für die Grenzgänger vorgesehen. Da der Anteil der in Frankreich lebenden und in Deutschland arbeitenden Arbeitnehmer wesentlich größer ist als im umgekehrten Fall, muss Frankreich einen Ausgleich an Deutschland zahlen.

Wie genau die Höhe des zu zahlenden Ausgleichs ermittelt wird und wann der Ausgleich zu zahlen ist, ist ebenfalls in Art. 13a des Zusatzprotokolls festgelegt.

Ziel des Zusatzabkommens ist es auch, das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen an den aktuellen Standard der OECD sowie an die derzeitigen Verhältnisse zwischen Deutschland und Frankreich anzugleichen.

Anwendung
Nach derzeitigem Stand soll das Zusatzprotokoll ab 2016 anzuwenden sein. (Wenn 2015 in Kraft getreten)
 

Fundstelle

Zusatzabkommen zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Frankreich vom 31.03.2015

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