Aktuell:
Aufgrund der andauernden Covid-19 Pandemie und der daraus resultierenden Empfehlung, möglichst zuhause zu bleiben, üben viele Arbeitnehmer derzeit ihre Tätigkeit vermehrt im Home-Office aus, woraus sich für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer Änderungen der Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen den betroffenen Ländern ergeben können. Dem soll durch den Abschluss von zeitlich befristeten Konsultationsvereinbarungen mit angrenzenden Staaten entgegengewirkt werden. Derartige Vereinbarungen wurden zwischenzeitlich bereits mit Luxemburg und den Niederlanden abgeschlossen.
In den allermeisten Doppelbesteuerungsabkommen richtet sich die Zuweisung des Besteuerungsrechts für Arbeitslohn grundsätzlich nach dem Ort der physischen Tätigkeitsausübung. Aufgrund der Covid-19 Pandemie kann sich folglich für Arbeitnehmer, bei denen Wohnsitzstaat und eigentlicher Tätigkeitsstaat regelmäßig auseinanderfallen, durch die vermehrte Tätigkeit im Home-Office eine Verschiebung der Besteuerungsrechte ergeben. Dies kann zum einen den klassischen Grenzgänger betreffen, welcher eigentlich arbeitstäglich an seinen Wohnsitz zurückkehrte, aber auch Arbeitnehmer, welche sich momentan eigentlich auf Entsendung von oder nach Deutschland befänden, aber während der Entsendung ihren Wohnsitz im Heimatland beibehalten haben.
Um dem Rechnung zu tragen, wurden mit den Niederlanden und Luxemburg bereits entsprechende Verständigungsvereinbarungen abgeschlossen, wonach Tätigkeiten, welche aufgrund der Covid-19 Pandemie im Home-Office ausgeübt werden, nunmehr als in dem Staat ausgeübt gelten, in dem die Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt worden wäre. Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Home-Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, gilt diese Tätigkeitsortsfiktion jedoch nicht. Insbesondere gilt sie nicht, wenn grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer laut arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich im Home-Office tätig sind.
Sowohl die mit Luxemburg als auch die mit den Niederlanden abgeschlossene Verständigungsvereinbarung findet vorerst bis zum 30.04.2020 Anwendung. Sie verlängern sich jedoch nach dem 30. April automatisch um einen weiteren Kalendermonat, sofern die Vereinbarung nicht von einem Vertragsstaat mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats schriftlich gekündigt wurde.
Für Länder, mit denen keine ausdrückliche Konsultationsvereinbarung getroffen wurde, findet keine Tätigkeitsortsfiktion oder anderweitige Entlastung Anwendung. Insoweit gelten unabhängig von der Covid-19 Pandemie hinsichtlich der Zuweisung von Besteuerungsrechten weiterhin die allgemeinen Regelungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens.
BMF, Schreiben vom 08.04.2020, IV B 3 - S 1301-NDL/20/10004:001.
BMF, Schreiben vom 06.04.2020, IV B 3 - S 1301-LUX/19/10007:002.
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