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25.03.2014
Steuerrecht

Zuschüsse eines Arbeitgebers zur ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung des Arbeitnehmers innerhalb der EU/ des EWR sowie der Schweiz steuerfrei gem. § 3 Nr. 62 EStG?

Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 hat das BMF bekanntgegeben, dass das Urteil des BFH in allen offenen Fällen nicht mehr anzuwenden ist, da die Zuschüsse, die ein Arbeitgeber für die Versicherung des Arbeitnehmers in einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung zahlt, sind nach dem BMF-Schreiben vom 30. Januar 2014 – zumindest innerhalb der EU/des EWR vom Anwendungsbereich des § 3 Nr. 62 EStG umfasst.

Der BFH hatte mit seinem Urteil vom 12. Januar 2011 seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass die von einem inländischen Arbeitgeber gezahlten Zuschüsse für den bei einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer nicht gemäß § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei sind.

Der Steuerpflichtige (Kläger) lebt seit 2002 in Frankreich. Er war bei einer inländischen Aktiengesellschaft in Deutschland tätig angestellt, mit der eine Beschäftigung nach dem sog. Blockmodell gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG 1996) vereinbart war.

Das Finanzamt (Beklagter) veranlagte den Kläger antragsgemäß als unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG. Es berücksichtigte hierbei sowohl die im Streitjahr geleisteten Vergütungen als auch die vom Arbeitgeber geleisteten Zuschüsse zur Krankenversicherung des Klägers in der französischen Caisse primaire d'assurance maladie (CPAM) als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Der Kläger verstand die Vergütung hingegen als Ruhegehalt und forderte die Zuschusszahlungen gem. Art. 13 Abs. 8 DBA Deutschland/Frankreich von der deutschen Besteuerung freizustellen.

Der BFH führt dazu aus, dass gem. Art. 13 Abs. 1 DBA Deutschland/Frankreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit lediglich in dem Staat zu versteuern seien, in dem die Tätigkeit, für welche die Einkünfte gezahlt werden, erbracht wird. Bis zum 31. Oktober sei der Kläger bei seinem Arbeitgeber in Deutschland angestellt und tätig gewesen. Die Vergütungen, die ihm im Rahmen der vereinbarten Altersteilzeit zugeflossen seien, stammten allesamt aus dieser Tätigkeit. Auch die zeitlich versetzte Auszahlung solle daran nichts ändern, sodass es sich bei nachträglich ausbezahltem Arbeitslohn um entsprechende Einkünfte handele.

Ruhegehälter seien primär vom Arbeitgeber aufgewendete Leistungen, die der Versorgung des Arbeitnehmers dienen, was bei der Vergütung für die vereinbarte Altersteilzeit nicht der Fall sei, da die Altersteilzeit dem regulären Ruhestand zeitlich vorangestellt sei. Laut BFH handelt es sich bei den Vergütungen um arbeitsvertraglich vereinbarte nachträgliche Bezüge als Gegenleistung für die aktive Tätigkeit und nicht um arbeitsvertraglich für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbedungene "Ruhegehälter".

Des Weiteren ist ein Arbeitgeber gem. § 257 Abs. 1 SGB V solange gesetzlich zur Zahlung eines Zuschusses an den Kläger verpflichtet, wie dieser freiwillig in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, so der BFH. Da der Kläger seine freiwillige Versicherung in der deutschen Krankenversicherung im April 2005 aufgegeben hat, bestand nach Ansicht des BFH keine vergleichbare gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung eines Zuschusses für die Versicherung in der französischen CPAM, sodass § 3 Nr. 62 EStG nicht zur Anwendung kam.

Entgegen der Auffassung des BFH, bejaht das Bundesministerium für Gesundheit eine sozialrechtliche Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Zuschusses gem. § 257 Abs. 1 SGB V, da die freiwillige Mitgliedschaft in einer ausländischen Krankenversicherung innerhalb der EU, des EWR sowie im Verhältnis zur Schweiz nach Art. 5 Buchst. b der Verordnung (EG) Nummer 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 gleich einer Mitgliedschaft bei einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung zu behandeln sei, sodass die Zuschusszahlungen des Arbeitgebers unter § 3 Nr. 52 EStG fallen und damit nach Auffassung des BMF zumindest innerhalb der EU/des EWR steuerfrei sind.
 

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