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09.01.2012
Steuerrecht

OFD Frankfurt: Frist für Antragsveranlagungen

Steuerpflichtige, die ausschließlich Einkünfte erzielen, die dem (Lohn-)Steuerabzug unterlegen haben, sind nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Sie haben jedoch die Möglichkeit, eine Veranlagung zur Einkommensteuer zu beantragen. Dies empfiehlt sich beispielsweise dann, wenn die tatsächlichen Werbungskosten den Werbungskostenpauschbetrag übersteigen und dadurch die festzusetzende Einkommensteuer reduziert werden kann.

Streitig war in der Vergangenheit jedoch, ob für solche Antragsveranlagungen die gleichen gesetzlichen Abgabefristen wie für sogenannte Pflichtveranlagungen gelten.

Mit seinem Urteil vom 14.04.2011 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) hinsichtlich der Fristen zur Einreichung von Einkommensteuererklärungen Stellung genommen. Der BFH entschied dabei, dass für die sogenannten Antragsveranlagungen die dreijährige Anlaufhemmung, die zur Berechnung der Abgabefrist in den Fällen einer Pflichtveranlagung gesetzlich vorgesehen ist, nicht zur Anwendung kommt. Durch die sogenannte Anlaufhemmung würde sich der Beginn der Festsetzungsfrist um maximal drei Jahre mit der Folge verzögern, dass sich im Ergebnis zusammen mit der vierjährigen Festsetzungsfrist (vgl. unten) eine siebenjährige Antragsfrist ergeben könnte.

Für die sogenannten Antragsveranlagungen gilt daher, dass die entsprechende Einkommensteuererklärung innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres (= Kalenderjahr) beim Finanzamt eingegangen sein muss (Festsetzungsfrist), damit eine Veranlagung auch final vom Finanzamt durchgeführt wird. Antragsveranlagungen für das Jahr 2008 müssen somit spätestens bis zum 31.12.2012 beim zuständigen Finanzamt eingegangen sein.

Darüber hinaus stellte eine Gesetzesänderung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2008 Steuerpflichtige und Finanzbehörden vor folgende praktische Schwierigkeiten:

Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde die Frist zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen auf Antrag von zwei auf vier Jahre angehoben. Diese Änderung war erstmals auf den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden. Für Veranlagungszeiträume vor 2005 fand diese Neuregelung ebenfalls Anwendung, jedoch nur dann, wenn der Antrag auf Veranlagung am Tag der Verkündung des Jahressteuergesetzes, d.h. am 28.12.2007, beim zuständigen Finanzamt eingegangen war und über diesen noch nicht bestandskräftig entschieden wurde. Die Neuregelung gilt somit grundsätzlich nicht für Antragsveranlagungen für Zeiträume vor 2005, wenn der entsprechende Antrag erst nach dem 28.12.2007 beim Finanzamt eingegangen ist. Folglich würde für beantragte Veranlagungen für Zeiträume vor 2005, die nach dem 28.12.2007 beim Finanzamt eingegangen sind, die „alte“ zweijährige Abgabefrist zur Anwendung kommen. Der BFH hat jedoch gegen diese Verwaltungsauffassung entschieden, dass Antragsveranlagungen vor 2005, die nach dem 28.12.2007 gestellt worden sind bzw. werden, zu veranlagen sind, sofern noch keine Verjährung eingetreten ist.

Da aufgrund des im April 2011 ergangenen BFH-Urteils die dreijährige Anlaufhemmung für die Fälle der Antragsveranlagungen nicht zur Anwendung kommt, können – wie bereits oben dargestellt - im Jahr 2012 grundsätzlich keine Veranlagungen zur Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume vor 2008 mehr beantragt werden.

Da neben dem o.a. Urteil des BFH noch weitere Verfahren zur gleichen Thematik beim BFH anhängig sind, hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt mit ihrer Verfügung vom 28.07.2011 die Besonderheiten bei der Berechnung der Fristen zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen auf Antrag bzw. aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung dargestellt. Darüber hinaus hat sie darauf hingewiesen, dass keine Bedenken bestehen, in diesem Zusammenhang eingelegte Einsprüche vorerst weiterhin von einer Bearbeitung zurückzustellen.

Fundstellen

BFH, Urteil vom 14.04.2011, VI R 53/10, BStBl II 2011, S. 746 und VI R 86/10 (nicht amtlich veröffentlicht)

Eine ausführliche Besprechung des Urteils finden Sie hier.

OFD Frankfurt, Verfügung vom 28.07.2011

Ihr Ansprechpartner

Peter Mosbach I Düsseldorf

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