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15.05.2019
Steuerrecht

News zur Firmenwagenbesteuerung

Das BMF regelt mit Schreiben vom 04.04.2018 bei Anwendung der sog. 1%-Regelung die Kostendeckelung des geldwerten Vorteils für den Fall, dass die insgesamt entstandenen Fahrzeugkosten den pauschalen Nutzungswert übersteigen.
Für Elektro- und Hybridfahrzeuge, die im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, halbiert sich die Dienstwagenbesteuerung entsprechend der Koalitionsvereinbarung der Bundesregierung, abgebildet in § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG. Das BMF hat jetzt hierzu die zeitliche Anwendung konkretisiert.

Kostendeckelung

Die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens kann grundsätzlich auf zwei Arten erfolgen: Bei der pauschalen Nutzungswertmethode (sog. 1%-Methode) wird der private Nutzungsanteil i. H. v. 1 % des inländischen Bruttolistenpreises pro Monat (sowie ggfs. für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Höhe von 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitstätte und 0,002 % je Entfernungskilometer für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) ermittelt. Alternativ kann mithilfe eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs die individuelle Nutzungswertmethode angewandt werden; hierbei werden die tatsächlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs im Verhältnis der tatsächlichen Privatfahrten bzw. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und den Familienheimfahrten zu den Gesamtfahrten als geldwerter Vorteil angesetzt.

Sofern bei Anwendung der 1%-Methode der pauschal ermittelte Nutzungswert höher ist, als die für das überlassene Fahrzeug insgesamt entstandenen Kosten, sind nach Auffassung des BMF (Schreiben vom 04.04.2018) höchstens die Gesamtkosten als geldwerter Vorteil anzusetzen; d.h., der pauschale Nutzungswert wird in Höhe der Gesamtkosten „gedeckelt“. Der Nachweis erfolgt durch eine Arbeitgeberbescheinigung. Ist die Kostendeckelung nicht bereits im Rahmen der Gehaltsabrechnung erfolgt, ist eine Korrektur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung möglich.

Halbierte Bemessungsgrundlage

Für Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 3 Elektromobilitätsgesetz, die im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, erfolgt die Halbierung der Besteuerung durch den Ansatz der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis bei Anwendung der 1%-Methode oder Gesamtkosten bei der Fahrtenbuchmethode) mit lediglich 50 %. Der seit 2013 geltende Nachteilsausgleich mit pauschalen Abschlägen für Batteriesysteme ist für diesen Zeitraum entsprechend ausgesetzt, sofern die günstigere Neuregelung mit halbierter Bemessungsgrundlage greift. Für vor und nach dem Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 angeschaffte oder geleaste Elektro- und Hybridfahrzeuge, gilt ausschließlich die bisherige Regelung.

Im Rahmen eines Schreibens an den Verband der Automobilindustrie e. V. (VDA) vom 18.12.2018 hat das BMF nunmehr die zeitliche Anwendung der Neuregelung konkretisiert: Laut BMF kommt es nicht darauf an, wann der Arbeitgeber das Fahrzeug angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Vielmehr ist der Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung maßgebend für die Anwendbarkeit der Neuregelung mit halbierter Bemessungsgrundlage. Das bedeutet für Fälle, in denen ein Fahrzeug bereits vor dem 01.01.2019 zur privaten Nutzung überlassen wurde, eine Fortführung der bisherigen Bewertungsregelung für Elektro- und Hybridfahrzeuge mit der Abschlagsregelung. Ein Wechsel des Nutzungsberechtigen des entsprechenden Fahrzeugs im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 führt in diesem Fall nicht zur Anwendung der Neuregelung mit halbierter Bemessungsgrundlage.

Betroffene Norm

EStG; Elektromobilitätsgesetz

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 19.12.2018, IV C 5 – S 2334/14/10002-07
§ 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG
BMF, Schreiben vom 04.04.2018, IV C 5 – S 2334/18/10001

Weitere Fundstellen

Haufe, Personal Office Standard, Hartmann, HI12093304, Stand: 03.12.2018
Haufe, Personal Office Standard, Hartmann, HI2721043, Stand: 28.03.2019
§ 3 Absatz 2 Nr. 1 und 2 Elektromobilitätsgesetz

 

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