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27.07.2015
Steuerrecht

Neues DBA zwischen Deutschland und den Niederlanden

Bereits am 12.04.2012 wurde ein neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden (DBA NL 2012) unterzeichnet, welches das bisherige aus dem Jahr 1959 stammende Doppelbesteuerungsabkommen ersetzen soll. Nach langen Verzögerungen haben nunmehr auch die Niederlande das DBA ratifiziert, sodass dies nach Austausch der Ratifizierungsurkunden voraussichtlich ab dem 01.01.2016 anwendbar sein wird.

In dem neuen DBA erfolgt u. a. eine Anpassung der Regelungen an das aktuelle OECD-Musterabkommen. So ist beispielsweise für die Ermittlung der 183 Tage gemäß Art. 14 Abs. 2 Buchst. a) DBA NL 2012 nicht mehr das Kalenderjahr, sondern nunmehr ein 12-Monatszeitraum maßgeblich.

Eine weitere Neuerung ist die in Art. 15 Abs. 2 DBA NL 2012 enthaltene sog. „Geschäftsführer-Klausel“. Danach erfasst Art. 15 DBA NL 2012 nunmehr auch Einkünfte, die eine Person für die allgemeine Geschäftsleitung (d. h. insbesondere Geschäftsführer und Vorstände) bezieht; bisher waren lediglich Einkünfte von Personen, die mit der Überwachung der Geschäftsleitung betraut waren, erfasst (d. h. insbesondere Aufsichtsräte). Art. 15 DBA NL 2012 weist das Besteuerungsrecht unabhängig vom Ort der tatsächlichen Tätigkeitsausübung dem Staat zu, in dem die Gesellschaft, für die die Tätigkeit erbracht wird, ansässig ist. Eine Doppelbesteuerung wird bei Ansässigkeit in Deutschland hierbei gem. Art. 22 Abs. 1 Buchst. b), cc) DBA NL 2012 lediglich durch Anrechnung der niederländischen Steuern auf die deutschen Steuer vermieden.

Ferner wurde in Art. 17 Abs. 2 DBA NL 2012 ein Quellensteuerrecht für Ruhegehälter, Renten, Sozialversicherungsrenten und ähnliche Vergütungen eingeführt, sofern diese mehr als 15.000 Euro (brutto) pro Jahr betragen. Abweichend von Art. 17 Abs. 1 DBA NL 2012 darf in diesem Fall nunmehr auch der Staat, aus dem das Ruhegehalt stammt, dieses besteuern. Ist Deutschland Ansässigkeitsstaat wird auch hier gem. Art. 22 Abs. 1 Buchst. b), ee) DBA NL 2012 eine Doppelbesteuerung lediglich durch Anrechnung der niederländischen Steuer auf die deutsche Steuer vermieden.

Eine weitere Besonderheit enthält das neue DBA in Art. 33 Abs. 6 DBA NL 2012. Nach dieser Klausel kann das vorherige Abkommen von 1959 für einen Übergangszeitraum von einem Jahr (d.h. voraussichtlich bis zum 31.12.2016) auf Wunsch der steuerpflichtigen Person weiterhin angewendet werden, sofern die Anwendung der alten Fassung steuerlich günstiger ist.
 

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