Zurück zur Übersicht
URL: http://mobile.deloitte-tax-news.de/arbeitnehmerentsendung-personal/steuerrecht/neuer-par-50d-abs12-estg---gesetzesaenderung-bei-der-abfindungsbesteuerung-in-sicht.html
29.11.2016
Steuerrecht

Neuer § 50d Abs. 12 EStG – Gesetzesänderung bei der Abfindungsbesteuerung in Sicht!

Hintergrund

Der Bundesrat hat am 23.09.2016 in seiner Stellungnahme zum BEPS-Umsetzungsgesetz den Vorschlag gemacht, eine neue Vorschrift in das Einkommensteuergesetz einzufügen – § 50d Abs. 12 EStG (siehe Deloitte Tax-News). Die neue Regelung befasst sich mit der Zuordnung des Besteuerungsrechts für Abfindungszahlungen, die anlässlich einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses an Arbeitnehmer zum Ausgleich von Nachteilen gezahlt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH stellen diese echten Abfindungen kein Entgelt für eine frühere Tätigkeit dar. Der BFH ordnet deshalb das Besteuerungsrecht in der Regel ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zu (siehe Deloitte Tax-News). Der Bundesrat sieht in der derzeitigen Rechtslage die Gefahr gelegentlicher doppelter Nichtbesteuerung und das Entstehen „weißer“ Einkünfte. Zutreffend ist, dass viele Staaten mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, dem OECD-Musterkommentar folgen und das Besteuerungsrecht dem ehemaligen Tätigkeitsstaat zuordnen.

Beispiel

Arbeitnehmer A ist bis zum 30.11.01 bei der deutschen D GmbH beschäftigt und ist auch in Deutschland tätig. Er scheidet zum 01.12.01 als Arbeitnehmer aus und verzieht in den Vertragsstaat B, mit dem die BRD ein Doppelbesteuerungsabkommen nach Maßgabe des OECD-Musterabkommens abgeschlossen hat. Der Umzug soll im Beispielsfall als Aufgabe des deutschen Wohnsitzes und Wechsel der Ansässigkeit in den anderen Staat zu werten sein. Die Abfindung wird erst nach dem Wegzug im Jahr 02 ausgezahlt.

Die Bundesrepublik Deutschland sähe sich bei der gegenwärtigen Rechtslage durch das DBA daran gehindert, die Abfindung zu besteuern, da Deutschland im Zeitpunkt des Zuflusses nicht mehr Ansässigkeitsstaat ist. Stellt der neue Ansässigkeitsstaat nunmehr darauf ab, wo die ehemalige Tätigkeit verrichtet wurde (nämlich in Deutschland), so kann es nach gegenwärtiger Rechtslage tatsächlich zu einer doppelten Nichtbesteuerung kommen.

Die vorgeschlagene neue Vorschrift § 50d Abs. 12 EStG ordnet demgegenüber an, dass Abfindungen für Zwecke der Anwendung eines DBA als für frühere Tätigkeit geleistete zusätzliche Vergütung „gelten“. Diese gesetzliche Fiktion soll die o.g. BFH-Rechtsprechung überschreiben und aushebeln. Im o.g. Beispielsfall hätte Deutschland dann das Besteuerungsrecht. Es soll nur dann anders sein, wenn im DBA ausdrücklich ein Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates angeordnet wird (selten).

Die Bundesregierung hat der Neuregelung bereits am 12.10.2016 zugestimmt. Mit einer Verabschiedung des Gesetzes ist u.E. noch in diesem Jahr zu rechnen. Der neue § 50d Abs. 12 EStG würde dann voraussichtlich bereits auf Abfindungszahlungen anzuwenden sein, die nach dem 01.01.2017 zufließen. 

Anmerkungen

Die vorgeschlagene Neuregelung kommt vielleicht wegen ihres Zeitpunkts – nicht aber wegen ihres Inhalts überraschend. Die Finanzverwaltung hatte schließlich den Versuch unternommen, das Problem einer doppelten Nichtbesteuerung hinsichtlich einiger Länder mittels Konsultationsvereinbarungen zu lösen, war aber auch insoweit vor dem BFH gescheitert (siehe Deloitte Tax-News).

Die neue Vorschrift im formellen Gesetzesrang wird u.E. wahrscheinlich dazu führen, dass auch der BFH seine Meinung aufgeben muss. Die Neuregelung ist für die Zukunft zu beachten, dürfte aber auch einige bereits geplante Abfindungsfälle und Auszahlungen betreffen. Es ist deshalb ratsam, diese Fälle im Lichte der erwarteten Gesetzesänderungen erneut zu betrachten.

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.