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12.07.2019
Steuerrecht

Neue Konsultationsvereinbarung zur Grenzgängerregelung zwischen Deutschland und Österreich

Hintergrund

Um eine einheitliche Anwendung und Auslegung der Grenzgängerregelung des Artikel 15 Absatz 6 DBA Deutschland-Österreich sicherzustellen und offene Zweifelsfragen zu klären, wurde zwischen den zuständigen Behörden eine Konsultationsvereinbarung abgeschlossen, welche am 18.04.2019 vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht wurde.

Diese dient insbesondere der Klärung, welche Personen überhaupt als Grenzgänger zu beurteilen sind, und was sich schädlich auf die Grenzgängereigenschaft auswirkt. Des Weiteren wird hier besonders auf aktuelle Problemfälle der Praxis eingegangen. Hierzu zählen besondere Arbeitsgestaltungen, wie die Arbeit aus dem häuslichen Arbeitszimmer, Teilzeitbeschäftigung, Schichtdienst etc. Außerdem wird insbesondere auf die Berufsgruppen der Berufskraftfahrer und Ärzte eingegangen.

Gemäß dem DBA zwischen Deutschland und Österreich wird der Arbeitslohn von Grenzgängern in deren Ansässigkeitsstaat – und nicht wie üblich im Tätigkeitsstaat – besteuert.

Die Konsultationsvereinbarung soll insbesondere die Beurteilung von speziellen Konstellationen oder Sachverhalten, die sich unterjährig ändern, erleichtern.

Verwaltungsanweisung

Im Rahmen der Konsultationsvereinbarung wird zunächst klargestellt, wer als Grenzgänger gilt. Ein Grenzgänger muss hierbei innerhalb der Grenzzone (30 km Luftlinie von der Grenze zwischen Deutschland und Österreich) im einen Staat leben und innerhalb der Grenzzone im anderen Staat arbeiten. Zudem muss ein Grenzgänger täglich zu seinem Wohnsitz zurückkehren. Sollte ein Grenzgänger an mehr als 45 Arbeitstagen im Jahr nicht an seinen Wohnsitz zurückkehren, so entfällt die Grenzgängereigenschaft. Zu den Arbeitstagen zählen hierbei auch Tage, an denen der Arbeitnehmer im Ansässigkeitsstaat oder einem Drittstaat tätig wird. Insbesondere werden auch Arbeitstage aus dem häuslichen Arbeitszimmer als Nicht-Rückkehr-Tage eingestuft. Krankheitstage, Urlaubstage und Tage der Elternzeit sind hingegen unschädlich.

Bei dem Vorliegen mehrerer Arbeitgeber in einem Kalenderjahr, wobei die Grenzgängereigenschaft ganzjährig erhalten bleibt, gelten ebenfalls die 45 Arbeitstage, wobei die Arbeitstage aus allen Beschäftigungen aufaddiert werden. Für Beschäftigte im Schichtdienst entsteht kein schädlicher Arbeitstag, wenn die Schicht an einem Tag beginnt und erst am folgenden Tag endet.

Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger Arbeitstagen pro Woche oder wenn die Grenzgängereigenschaft nur für einen Teil des Jahres vorliegt, beläuft sich die Grenze auf 20 Prozent der tatsächlichen Arbeitstage, maximal auf 45 Arbeitstage.

Für die Berufsgruppe der Berufskraftfahrer wird zusätzlich zu den zuvor genannten schädlichen Arbeitstagen ebenfalls relevant, ob sie im Verlauf des Arbeitstages die Tätigkeit innerhalb der Grenzzone ausüben. Sofern der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte des Tages außerhalb der Grenzzone tätig wird, gilt der Arbeitstag als schädlich.

Wenn die schädlichen 45 Arbeitstage bzw. 20 Prozent der Arbeitstage überschritten werden oder die Eigenschaften als Grenzgänger entfallen, ist Artikel 15 Absatz 6 DBA Deutschland-Österreich nicht mehr anzuwenden und es erhält der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht, wenn dort die Tätigkeit ausgeübt wird und die Voraussetzungen des Artikel 15 Absatz 2 DBA Deutschland-Österreich nicht erfüllt sind.

Bei Ärzten gilt grundsätzlich ebenfalls, dass zunächst die Grenzgängereigenschaft überprüft werden muss und beim Vorliegen dieser, das Besteuerungsrecht im Ansässigkeitsstaat verbleibt. Zusätzlich wird an Ärzte eine sog. Sonderklassegebühr gezahlt. In Deutschland wird diese als Arbeitslohn aus nichtselbständiger Arbeit eingestuft und so im Ansässigkeitsstaat besteuert. In Österreich hingegen wird die Sonderklassegebühr als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit beurteilt und kann somit im Tätigkeitsstaat besteuert werden, sofern dort eine feste Geschäftseinrichtung vorhanden ist.

Wenn es durch das Vorliegen einer festen Geschäftseinrichtung in Österreich zur Besteuerung der Sonderklassegebühr in beiden Staaten kommt, wird die Doppelbesteuerung durch Anrechnung der österreichischen Steuer auf die deutsche Steuer vermieden.

Beim umgekehrten Fall, dass ein in Österreich lebender Arzt in Deutschland tätig wird, würde es gemäß dieser Regelung zu keiner Besteuerung kommen, da Österreich im Falle vom Vorliegen einer festen Einrichtung in Deutschland das Besteuerungsrecht in Deutschland sehen würde, und Deutschland die Einkünfte durch die Klassifizierung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Österreich zuordnen würde. In diesem Fall erfolgt eine Besteuerung der Sonderklassegebühren in Österreich.

Betroffene Norm

Artikel 15 Absatz 6 i. V .m. Artikel 25 Absatz 3 DBA Deutschland-Österreich

Weitere Fundstellen

Konsultationsvereinbarung zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Auslegung der Grenzgängerregelung nach Artikel 15 Absatz 6 DBA-Österreich vom 18.04.2019

Ihr Ansprechpartner

Christian Röpke
Director

croepke@deloitte.de
Tel.: (040) 32080-4901

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