Zurück zur Übersicht
URL: http://mobile.deloitte-tax-news.de/arbeitnehmerentsendung-personal/steuerrecht/finmin-schleswig-holstein-steuerliche-behandlung-der-in-den-usa-erhobenen-staaten--und-gemeindesteuern.html
28.09.2011
Steuerrecht

FinMin Schleswig-Holstein: Steuerliche Behandlung der in den USA erhobenen Staaten- und Gemeindesteuern

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein nahm in seiner Kurzinformation vom 09.06.2011 zur steuerlichen Behandlung der in den USA erhobenen Staaten- und Gemeindesteuern Stellung.

Einige Bundesstaaten bzw. größere Städte wie New York oder Philadelphia erheben zusätzlich zur Bundeseinkommensteuer eine Staaten- bzw. Gemeindesteuer. Lediglich die Bundeseinkommensteuer fällt nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den USA unter das Abkommen. Hinsichtlich der Staaten- bzw. Gemeindesteuer besteht daher ein sogenannter abkommensloser Zustand, weshalb eine mögliche Doppelbesteuerung lediglich aufgrund nationaler (deutscher) Vorschriften beseitigt werden kann.

Die Kurzinformation geht in drei Beispielfällen darauf ein, unter welchen Voraussetzungen die in den USA gezahlte Staaten- bzw. Gemeindesteuer im Rahmen der deutschen Einkommensteuererklärung berücksichtigungsfähig ist.

Dies soll beispielsweise dann der Fall sein, wenn:

  • ein US-amerikanischer Staatsbürger 
  • im Rahmen einer Entsendung nach Deutschland 
  • einen deutschen Wohnsitzes begründet und daher unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland wird, 
  • er entsprechend als Arbeitnehmer in Deutschland tätig ist und 
  • daher sein Arbeitslohn der deutschen Besteuerung unterliegt und 
  • er darüber hinaus als US-amerikanischer Staatsbürger diesen Arbeitslohn in seiner US-amerikanischen Einkommensteuererklärung und seiner Bundesstaateneinkommensteuererklärung als steuerpflichtigen Arbeitslohn zu erklären hat.

In diesem Fall kann die US-amerikanische (Bundes-) Staatensteuer im Rahmen der deutschen Einkommensteuererklärung bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen und demnach wie Werbungskosten behandelt werden.

Im umgekehrten Fall (deutscher Arbeitnehmer wird in die USA entsendet) kann kein steuermindernder Abzug der (Bundes-) Staatensteuer vorgenommen werden, da der betreffende in den USA versteuerte Arbeitslohn von der deutschen Steuer ohnehin freigestellt wird und dementsprechend keine Doppelbesteuerung vorliegt. Auch eine Berücksichtigung bei der Ermittlung der Einkünfte, die zur Steuersatzbestimmung herangezogen werden (sog. Progressionseinkünfte), kommt nach Auffassung des Finanzministeriums nicht in Betracht.

Fundstelle

Finanzminsterium Schleswig-Holstein, Kurzinformation vom 09.06.2011, VI 302 – S 2293 - 134

Ihr Ansprechpartner

Peter Mosbach | Düsseldorf

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.