Die Finanzverwaltung hat in den Lohnsteuerrichtlinien, amtliche Hinweise 2017 (H 41c. 1), eine Frage geklärt, die bisher in der Praxis vielfach zu Diskussionen und Unsicherheit geführt hat:
Es geht um den Fall, dass der Arbeitgeber bei einem beschränkt Steuerpflichtigen Lohnsteuer einbehalten hat, obwohl nach einem Doppelbesteuerungsabkommen ein anderer Staat das Besteuerungsrecht hatte.
Dann stellt sich die Frage, wie der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer eine Erstattung der zu viel einbehaltenen Lohnsteuer erwirken kann.
Bisher waren die Steuerpflichtigen, denen auf Antrag der Weg zur Veranlagung offen stand (Veranlagung nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 b EStG), nämlich die Ansässigen der EU/EWR Staaten, mit einem bloßen Erstattungsantrag abgewiesen worden. Die Veranlagung wurde als vorrangig betrachtet. Ein Erstattungsantrag kann jedoch günstiger sein, weil die Antragsveranlagung zwingend die Anwendung des Progressionsvorbehalts zur Folge hat. Die Beratungspraxis hatte deshalb stets ein Wahlrecht zwischen Veranlagung und bloßem Erstattungsantrag verlangt. Dem ist die Finanzverwaltung jetzt nachgekommen.
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