Zurück zur Übersicht
URL: http://mobile.deloitte-tax-news.de/arbeitnehmerentsendung-personal/steuerrecht/fg-werbungskostenabzug-bei-beibehaltung-einer-wohnung-am-beschaeftigungsort-waehrend-der-elternzeit.html
31.07.2018
Steuerrecht

FG: Werbungskostenabzug bei Beibehaltung einer Wohnung am Beschäftigungsort während der Elternzeit

Aufwendungen für eine aus beruflichen Gründen unterhaltene Wohnung können auch bei Nichtbenutzung während der Elternzeit Werbungskosten darstellen

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige war in B in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis angestellt und bewohnte dort eine Wohnung. Im Jahr 2010 wurde die gemeinsame Tochter der Steuerpflichtigen und ihrem Lebensgefährten geboren, woraufhin die Steuerpflichtige Elternzeit für den Zeitraum vom 27.07.2010 – 21.03.2013 beantragte. Während der Elternzeit zog die Steuerpflichtige mit ihrer Tochter zu ihrem Lebensgefährten nach G, wo sie in dem während der Elternzeit möglichen Umfang eine Teilzeitstelle antrat. Die Wohnung in B wurde im Streitjahr 2011 durch die Steuerpflichtige weiterhin beibehalten, da geplant war, die Tätigkeit in B nach Ende der Elternzeit wiederaufzunehmen.

Eine Aufgabe der Wohnung in B für die Elternzeit kam für die Steuerpflichtige nicht infrage, da die Wohnungssituation in B stark angespannt war und sie während der Elternzeit ein unabgeschlossenes Forschungsprojekt an zwei Tagen je Monat in B betreute. Die Wohnung wurde daher teilweise untervermietet. Sie hatte in dem nicht untervermieteten Teil der Wohnung weiterhin Möbel stehen. Die Küche und das Bad wurden gemeinschaftlich mit dem Untermieter genutzt. Während der Elternzeit ergaben sich neue berufliche Möglichkeiten, so dass der ursprüngliche Plan, an die Arbeitsstätte in B zurückzukehren, durch die Steuerpflichtige noch während der Elternzeit aufgeben wurde. Sie beendete daraufhin ihr Arbeitsverhältnis in B und trat eine neue Stelle in I an.

Aufgrund der beruflichen Veränderung wurde die Wohnung in B im Jahr 2012 zeitnah innerhalb von dreieinhalb Wochen nach Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrages gekündigt. Die Steuerpflichtige begehrte einen Werbungskostenabzug für die Mietaufwendungen der Wohnung für das Streitjahr 2011 in B als Werbungskosten zur doppelten Haushaltsführung. Der Abzug der Werbungskosten wurde durch das Finanzamt zurückgewiesen, da sich sowohl der Lebensmittelpunkt als auch die Arbeitsstätte im Streitjahr 2011 in G befanden. Den Einspruch der Steuerpflichtigen wies das zuständige Finanzamt als unbegründet zurück und führte aus, dass die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung im Sinne des Einkommensteuergesetzes nicht vorgelegen hätten.

Entscheidung

Die Aufwendungen für die Beibehaltung der Wohnung in B stellen im Streitjahr keine Kosten für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung dar, da die Steuerpflichtige im Streitjahr dort keinen Haushalt geführt hat und sich kaum dort aufhielt. Die Kosten sind jedoch als Werbungskosten anderer Art abzugsfähig. Das FG vertritt die Ansicht, dass die Beibehaltung der Wohnung ausschließlich aus beruflichen Gründen erfolgt ist und etwaige private Veranlassungen nicht vorlagen oder untergeordnet waren. Weiterhin hatte die Steuerpflichtige nicht nur eine vage Aussicht auf ein Arbeitsverhältnis, sondern ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis, lediglich unterbrochen durch die Elternzeit. Ohne die Möglichkeit der beruflichen Veränderung wäre die Steuerpflichtige nach Beendigung der Elternzeit wieder an ihre alte Tätigkeitsstätte in B zurückgekehrt. Weiterhin erfolgte die Aufgabe der Wohnung in B direkt nach der Begründung der Tätigkeit in I und damit unmittelbar nach der beruflichen Umorientierung.

Betroffene Norm

§ 9 EStG

Anmerkungen

Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.
Der Fall liegt nun unter dem Verfahrenszeichen VI R 1/18 beim BFH.

Fundstelle

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.06.2017, Aktenzeichen 3 K 3278/14

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.