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09.02.2018
Steuerrecht

FG Rheinland-Pfalz: Übernahme von Steuerberatungskosten bei Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung

Aktuell: Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung kommt der BFH nun ebenso wie das FG zu dem Ergebnis, dass die Übernahme von Steuerberatungskosten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgen kann und somit keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt.

BFH, Urteil vom 09.05.2019, VI R 28/17, siehe Deloitte Tax-News
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FG Rheinland-Pfalz (Vorinstanz)

Von Arbeitgebern übernommene Steuerberatungskosten ihrer Arbeitnehmer können im weitaus überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgen und somit keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Das FG Rheinland-Pfalz widerspricht damit teilweise zuvor ergangener Rechtsprechung des BFH.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall war die Nachforderung von Lohnsteuer auf Steuerberatungskosten, die die Klägerin im Rahmen der Entsendung von Arbeitnehmern übernimmt, strittig. Die Klägerin gehört zu einem internationalen Konzernverbund. Innerhalb dieses Konzerns erfolgt der weltweite Austausch von Mitarbeitern. Die Regelungen werden hierfür in einer gesonderten Entsenderichtlinie festgelegt, welche für alle entsandten Arbeitnehmer weltweit Anwendung findet. Bestandteil dieser Vereinbarung ist dabei auch die Unterstützung der Arbeitnehmer bei der Erledigung der steuerlichen Pflichten sowohl im Heimat- als auch im Gastland. Eine Unterstützung erfolgt jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer den von der Klägerin beauftragten Steuerberater in Anspruch nimmt sowie lediglich für das Hin- und Rückzugsjahr im Heimatland. Im Gastland hingegen besteht für die gesamte Dauer der Entsendung eine Unterstützung.

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, mit Abschluss der Nettolohnvereinbarung, eine etwaige Steuererstattung aus den Einkommensteuererklärungen an die Klägerin abzutreten.

Das Finanzamt hat die von der Klägerin übernommenen Steuerberatungskosten für die sog. Inbounds (= Mitarbeiter, welche vom Ausland nach Deutschland entsendet werden) als steuerpflichtigen geldwerten Vorteil erfasst.

Entscheidung

Nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz erfolgt die Übernahme der Steuerberatungskosten durch die Klägerin im überwiegend eigenen betrieblichen Interesse. Die Mitwirkung des Arbeitnehmers an der Erstellung der Einkommensteuererklärung beschränkt sich lediglich auf die Zurverfügungstellung der erforderlichen Unterlagen sowie die Freigabe der Einkommensteuererklärung. Der Arbeitnehmer hat hingegen kein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Abgabe der Einkommensteuererklärung, da sich dieser verpflichtet hat, eine potenzielle Einkommensteuererstattung an die Klägerin abzutreten.

Die durch den Abschluss der Entsenderichtlinie einhergehende Verpflichtung zur Mitwirkung an der Einkommensteuererklärung stellt lediglich ein geringes Interesse dar, da der Arbeitnehmer die Entsenderichtlinie nur als Gesamtpaket annehmen kann und die Mitwirkung in Steuerangelegenheiten einen Teilaspekt dieses Gesamtpakets darstellt. Die Entsendung des Arbeitnehmers, die Nettolohnvereinbarung sowie die Übernahme der Steuerberatungskosten sind im Hinblick auf die Interessen des Arbeitnehmers und Arbeitgebers getrennt voneinander zu beurteilen. Maßgeblich für die Prüfung ist nicht das Interesse an der Nettolohnvereinbarung, sondern vielmehr das jeweilige Interesse vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer an der Erstellung der Einkommensteuererklärungen durch einen Steuerberater. Dies wird besonders im Falle von Antragsveranlagungen deutlich, zu deren Durchführung der Arbeitnehmer gesetzlich nicht verpflichtet ist und der Arbeitnehmer, aufgrund der Abtretung der Einkommensteuererstattungen an die Klägerin, keinen Vorteil erlangen kann.

Der BFH ist mit Urteil vom 21.01.2010 hingegen zu dem Ergebnis gekommen, dass zwar ein eigenbetriebliches Interesse für die Übernahme der Steuerberatungskosten vorliegt, aber eben nicht derart dominant sei, dass dieses das Interesse des Arbeitnehmers überlagert.

Betroffene Norm

 § 19 Abs. 1 EStG, § 38 Abs. 1 S. 1 EStG, § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG

Fundstellen

BFH, Urteil vom 09.05.2019, VI R 28/17, siehe Deloitte Tax-News 

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.12.2016, 1 K 1605/14, EFG 2017, 1205.

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