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29.10.2014
Steuerrecht

FG Hessen: Einspruch durch einfache E- Mail ist unwirksam

Mit Urteil vom 13.05.3015 hat der BFH das Urteil des FG Hessen aufgehoben und entschieden, dass auch nach der bis zum 31.07.2013 geltenden Rechtslage § 357 Abs. 1 S. 1 AO ein Einspruch mit einfacher E-Mail, d.h. ohne eine qualifizierte elektronische Signatur, eingelegt werden könne, wenn das Finanzamt einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet habe.
BFH, Urteil vom 13.05.2015, siehe Deloitte Tax-News 

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FG Hessen (Vorinstanz)

Der Bescheid einer Behörde kann nicht durch
einfache E- Mail angefochten werden. Vielmehr bedarf eine elektronische Einspruchseinlegung im Sinne des § 357 I S.1 AO einer sog. qualifizierten elektronischen Signatur.

 

Sachverhalt
Um zu verhindern, dass ein Bescheid bestandskräftig wird, bedarf es der form- und fristgerechten Einspruchseinlegung.

Nach § 357 I S.1 AO kann die Einlegung des Einspruchs schriftlich oder elektronisch oder zur Niederschrift erklärt werden.

Fraglich ist, ob eine formwirksame elektronische Einlegung durch E-Mail möglich ist.

Entscheidung
Entgegen einer weit verbreiteten Meinung hat das Finanzgericht Hessen nun entschieden, dass eine einfache E-Mail der elektronischen Form nicht genügen soll. Die Einreichung eines Einspruchs durch E-Mail setze voraus, dass diese mit einer sog. qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, § 87a Abs. 3 S.2 AO.

Alleine hierdurch sei sichergestellt, dass auch im modernen elektronischen Rechtsverkehr die besonderen Zwecke der bisher üblichen Schriftform erfüllt werden.

Nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur kann daher gewährleistet werden, dass einer E-Mail auch diejenige Person zuverlässig entnommen werden kann, von der sie stammt.
Darüber hinaus wird sichergestellt, dass es sich nicht lediglich um einen unverbindlichen Entwurf handelt, sondern um einen mit Wissen und Wollen zugeleiteten Einspruch.

Zu beachten ist, dass ein Vertrauensschutz dahingehend, dass in der bisherigen Praxis auch einfache E-Mails als formwirksam angesehen worden sind, nicht möglich ist. Denn der Verwaltung steht es aufgrund des Prinzips der Gewaltenteilung nicht zu, mittels Richtlinien die gesetzlichen Formerfordernisse außer Kraft zu setzen.


Fundstelle
Finanzgericht Hessen, Urteil vom 02.06.2014, 8 K 1658/13 

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