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14.08.2018
Steuerrecht

FG Hamburg: Inländischer Wohnsitz eines hauptsächlich im Ausland wohnenden Ehegatten

Das Innehaben eines Wohnsitzes setzt voraus, dass die Wohnung zum jederzeitigen Wohnaufenthalt objektiv zur Verfügung steht und subjektiv dazu bestimmt ist. Besuche für jährlich wenige Wochen im Rahmen von Kurzzeitvisa führen nicht zu einer Wohnsitznahme in Inland.

Sachverhalt

Der Kläger begehrt die Zusammenveranlagung mit seiner vorwiegend in Kenia lebenden Ehefrau. Streitig ist, ob die Ehefrau in den betroffenen Jahren einen Wohnsitz in Deutschland hatte und aufgrund dessen eine antragsgemäße Zusammenveranlagung der Eheleute zur Einkommensteuer durchzuführen ist.

Der Wohnsitz des Ehemannes in Deutschland ist unstreitig. Die Eheschließung erfolgte 2010 in Kenia. Die leibliche Tochter der Ehefrau lebte in Kenia und besuchte dort ein Internat. Der Kläger und seine Ehefrau besaßen dort ein Wohngrundstück zum Eigentum, in welchem der Ehemann sich im Winterhalbjahr rund zehn Wochen aufhielt. Die Ehefrau verbrachte im Jahr der Eheschließung 42 Tage in Deutschland. Vom 08.09.2011 bis 08.12.2011 war sie in der Wohnung des Klägers in Hamburg gemeldet. 2010 und 2011 erfolgte antragsgemäß eine Zusammenveranlagung der Eheleute.
In den Streitjahren 2012 und 2013 hielt die Ehefrau sich an 21 bzw. 23 Tagen in Deutschland auf. Lediglich 2013 wurde sie hierbei von ihrer Tochter begleitet. Die Ehefrau reiste jeweils mit einem Visum für kurzfristige Aufenthalte (Schengen-Visum der Kategorie C; Erlaubnis für Aufenthalte von maximal 90 Tagen je 180 Tage) ein. Laut Kläger hatte sie einen Schlüssel für die Wohnung und jederzeit die Möglichkeit, über diese zu verfügen.
Im September 2013 beantragte die Ehefrau eine Aufenthaltserlaubnis, welche ihr im September 2014 erteilt wurde. Am 24.10.2014 meldete sich die Ehefrau wieder in Deutschland an, so dass in 2014 erneut eine antragsgemäße Zusammenveranlagung durchgeführt wurde.

Entscheidung

Die Zusammenveranlagung der Eheleute wird abgelehnt, da die Ehefrau in den Streitjahren 2012 und 2013 weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt habe. Besuche für jährlich wenige Wochen im Rahmen von Kurzzeitvisa rechtfertigen keine Zusammenveranlagung.

Das Innehaben eines Wohnsitzes setzt objektiv voraus, dass die Wohnung dem Steuerpflichtigen jederzeit als Bleibe zur Verfügung steht. Außerdem muss die Wohnung in subjektiver Hinsicht von ihm zu einer entsprechenden Nutzung, d. h. für einen jederzeitigen Wohnaufenthalt bestimmt sein.

Der Ehefrau stand weder das Haus des Klägers jederzeit als Bleibe zur Verfügung noch sprechen die objektiven Umstände dafür, dass sie es in subjektiver Hinsicht für einen jederzeitigen Wohnaufenthalt bestimmt hatte. Es ist entscheidend, dass die Ehefrau des Klägers in den Streitjahren nur mit zeitlich beschränkten Visa für Kurzaufenthalte nach Deutschland gekommen ist, obwohl ihr grundsätzlich eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis zugänglich gewesen wäre. Dass die Ehefrau die Beschränkungen der Visa akzeptiert hat, bedeutet, dass sie nicht im Sinne von § 8 AO jederzeit über die Wohnung im Haus des Klägers verfügen konnte.

Auch die generelle Vermutung, dass ein nicht dauernd getrenntlebender Ehegatte seinen Wohnsitz dort habe, wo sich seine Familie befindet, ist nicht einschlägig. Die Umstände sprechen eher dafür, dass sich ein gemeinsamer Familienwohnsitz gegebenenfalls in Kenia befunden hätte. Die Ehefrau hielt sich ganz überwiegend dort auf, um sich nach eigenen Angaben um die in Kenia lebende Tochter und um das mit dem Kläger errichtete Haus zu kümmern. Die Tochter hielt sich außerhalb der Unterrichtswochen ganz überwiegend ebenfalls am dortigen Wohnsitz ihrer Mutter auf. Auch der Kläger war rund 10 Wochen im Jahr in Kenia. Vor diesem Hintergrund kann der Hamburger Wohnsitz des Klägers nicht als Familienwohnsitz gelten.

Des Weiteren unterhält die Ehefrau des Klägers keine eigene Wohnung in Deutschland, sondern sie besitzt eine Verfügungsmöglichkeit über die Wohnung des Klägers. Insofern ist ihre Situation nicht vergleichbar mit den Fällen, in denen sich überwiegend im Ausland aufhaltende Steuerpflichtige eine eigene Wohnung im Inland haben und nutzen.

Betroffene Norm

 • § 8 AO
• § 26 EStG
• Streitjahre: 2012, 2013

Fundstelle

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 12.04.2018, 1 K 202/16.

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