Sachverhalt
Die Kläger sind japanische Staatsangehörige. Der Kläger war seit dem Jahr 2004 auf Basis einer Entsendungsvereinbarung als Angestellter in Deutschland tätig. Die auf den Nettolohn entfallenden Steuern wurden gemäß einer Nettolohnvereinbarung von der Arbeitgeberin bezahlt.
Im Streitjahr 2008 erklärte der Kläger in der Einkommensteuererklärung einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 258.352 Euro. Dieser setzte sich aus einem Bruttoarbeitslohn laut Lohnsteuerkarte von 280.057 Euro und einem steuerpflichtigen Arbeitslohn ohne Steuerabzug von - 21.705 Euro zusammen. Der letztgenannte Betrag bestand aus einer Einkommensteuererstattung für die Jahre 2005 bis 2007 in Höhe von 22.924,89 Euro und einer von der Arbeitgeberin im Streitjahr 2008 getätigten Einkommensteuernachzahlung für 2004 von 1.219,58 Euro.
Das Finanzamt rechnete die Nachzahlung auf einen Bruttobetrag von 2.189 Euro hoch und setzte die Einkommensteuer der Kläger unter Berücksichtigung eines Bruttoarbeitslohns von 259.321 Euro [280.057 Euro (Bruttoarbeitslohn laut Lohnsteuerkarte) – 22.924,89 Euro (Einkommensteuererstattung für die Jahre 2005 bis 2007) + 1.219,58 Euro (Nettobetrag der Nachzahlung) + 970 Euro (Hochrechnung auf einen Bruttobetrag)] fest.
Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage des japanischen Arbeitnehmers statt und bekräftigte, dass der Arbeitslohn nur in Höhe des Nettobetrages von 1.219,58 Euro zu erhöhen sei. Bei einer Nettolohnvereinbarung sei es nicht zulässig, auf die vom Arbeitgeber getragene Lohnsteuer nochmals Steuer zu berechnen, da diese bereits Teil des Bruttolohns sei. Das Finanzamt beantragte daraufhin die Aufhebung dieses Urteils durch den BFH.
Entscheidung
Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf auf und bestätigte damit das Vorgehen des Finanzamts. Die vom Arbeitgeber geleistete Nachzahlung zur Einkommensteuer stellt einen steuerpflichtigen Nettoarbeitslohn dar. Dieser ist auf einen Bruttobetrag hochzurechnen und kommt dem Arbeitnehmer als sonstiger Bezug im Zeitpunkt der Tilgung, also im Streitjahr 2008, zugute (§ 11 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG). Die Entscheidungsgründe sind wie folgt:
Die Einkommensteuernachzahlung erhöht demzufolge den steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn im Jahr 2008 (Zeitpunkt der Tilgung) nicht um den Nettobetrag von 1.219 Euro, sondern um einen hochgerechneten Bruttobetrag in Höhe von 2.189 Euro.
§ 11 Abs. 1 Satz 4
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
§ 38a Abs. 1 Satz 3 EStG
Anmerkungen
Die Rechtsauslegung des BFH entspricht der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung. Es ist davon auszugehen, dass das Urteil im Bundessteuerblatt amtlich veröffentlicht wird.
Vorinstanz
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2013, 13 K 2184/12 E
Fundstelle
BFH, Urteil vom 03.09.2015, VI R 1/14 (BFH/NV 2016 110)
Weitere Fundstelle
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