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27.07.2015
Steuerrecht

DBA Norwegen – Anrechnungsmethode statt Freistellungsmethode

Bereits im Jahr 2013 haben die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Norwegen ein Protokoll zur Änderung des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) von 1991 unterzeichnet. Das Protokoll wurde nunmehr am 03.02.2015 ratifiziert und findet rückwirkend ab dem 01.01.2015 Anwendung.

Die wesentliche Neuerung im Bereich Arbeitnehmerentsendung findet sich in der Änderung des Methodenartikels zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Artikel 23 DBA). Mit Inkrafttreten des Änderungsprotokolls wurde die Anwendung der Anrechnungsmethode u.a. um die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit (Artikel 15) erweitert.

Bis Ende 2014 wurden bei einer Zuweisung des Besteuerungsrechts an Norwegen durch das DBA Arbeitnehmereinkünfte in Deutschland unter Progressionsvorbehalt freigestellt. Das bedeutet, dass die ausländischen Einkünfte grundsätzlich als steuerfreie Einkünfte behandelt wurden, sie aber bei der Berechnung der Höhe des auf die steuerpflichtigen Einkünfte anzuwendenden Steuersatzes berücksichtigt wurden.

Seit dem 01.01.2015 wird zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in diesem Fall auf die zu erhebende deutsche Steuer unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die norwegische Steuer angerechnet, die nach norwegischem Recht und Übereinstimmung mit dem DBA entrichtet wurde. Nunmehr werden grundsätzliche im ersten Schritt sämtliche in- und ausländische Einkünfte versteuert und im zweiten Schritt die zu zahlende deutsche Steuer um die im Ausland gezahlte Steuer reduziert.

Durch den Wegfall der Freistellungsmethode und Anwendung der Anrechnungsmethode im Rahmen des DBA Deutschland/Norwegen werden die Einkünfte von Arbeitnehmern mit dem regelmäßig höheren deutschen Steuerniveau belastet.

Somit ist die Beantragung einer Freistellungsbescheinigung beim Betriebsstättenfinanzamt und bei in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern eine Freistellung vom deutschen Lohnsteuerabzug nicht mehr möglich. Sämtliche Gehaltsbestandteile müssen daher im ersten Schritt der Besteuerung unterworfen werden. Die Anrechnung der norwegischen Steuer kann ausschließlich in der deutschen Einkommensteuerveranlagung erfolgen. Somit kann der Fall eintreten, dass sowohl in Deutschland als auch Norwegen im laufenden Jahr Lohnsteuer einzubehalten ist.

Zur Reduzierung einer temporären Doppelbesteuerung kann aus Billigkeitsgründen die Gewährung eines Freibetrags in Höhe des Vierfachen der voraussichtlich abzuführenden norwegischen Steuer im Rahmen des deutschen Lohnsteuerabzugsverfahrens analog zu § 39a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 lit. c EStG durch den Arbeitnehmer beantragt werden. Die Eintragung des Freibetrags verpflichtet zur Abgabe einer deutschen Einkommensteuererklärung.

Eine Überprüfung der Gehaltsabrechnungen ab dem Jahr 2015 für Entsendungen im Zusammenhang mit Norwegen ist daher ratsam.
 

Fundstelle

Bundesfinanzministerium

Weiterführende Literatur

BMF-Schreiben vom 12.11.2014 zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen (IV B 2 – S 1300/08/10027)

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