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31.08.2012
Steuerrecht

Das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit der Türkei

Mit unseren Artikeln vom 16.03.2010 und 22.07.2010 hatten wir Sie bereits über die Kündigung des (alten) Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und der Türkei informiert. Durch den Austausch der Ratifikationsurkunden am 01.08.2012 ist das neue DBA zwischen Deutschland und der Türkei nunmehr in Kraft getreten und rückwirkend ab dem 01.01.2011 anzuwenden. Das neue DBA schließt somit nahtlos an das alte DBA, welches bis zum 31.12.2010 anzuwenden war, an.

Die Regelungen des neuen DBA zwischen Deutschland und der Türkei lehnen sich größtenteils an die des OECD-Musterabkommens an. Mit diesem Beitrag möchten wir Sie ausführlich über die Auswirkungen des neuen DBA Türkei informieren, die sich für Ihre Entsendepraxis ergeben können.

1. Zuweisung des Besteuerungsrechtes für Arbeitslohn (Artikel 15)

Die Regelungen des Artikels 15 des neuen DBA zwischen Deutschland und der Türkei entsprechen im Grundsatz den Regelungen des Art. 15 des OECD-Musterabkommens.

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 DBA Deutschland/ Türkei steht das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich dem (abkommensrechtlichen) Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers zu. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Tätigkeit im anderen Staat (dem Tätigkeitsstaat) ausgeübt wird; das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn wird in diesem Fall dem Tätigkeitsstaat zugewiesen. Zu beachten ist jedoch, dass bei kumulativer Erfüllung der drei nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen des Artikels 15 Abs. 2 DBA Deutschland/ Türkei das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn an den abkommensrechtlichen Ansässigkeitsstaat zurückfällt, auch wenn die Tätigkeit im anderen Staat ausgeübt wurde. Diese drei Bedingungen sind:

  1. Der Arbeitnehmer hat sich im Tätigkeitsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufgehalten und
  2. die Vergütungen wurden nicht von oder für einen Arbeitgeber gezahlt, der im Tätigkeitsstaat ansässig ist und
  3. die Vergütungen wurden nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat getragen.

Sind diese drei Bedingungen kumulativ erfüllt, steht – wie oben bereits ausgeführt - dem (abkommensrechtlichen) Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn zu, der auf Arbeitstage im Tätigkeitsstaat entfällt.

Im „alten“ DBA mit der Türkei wurde bei der unter a) aufgeführten Rückausnahme noch auf das jeweilige Steuerjahr des Tätigkeitsstaates abgestellt. Aufgrund des Abstellens auf einen Zwölfmonatszeitraum zur Ermittlung, ob sich ein Arbeitnehmer innerhalb dessen an mehr oder weniger als 183 Tagen im Tätigkeitsstaat aufgehalten hat, bleibt auch zu berücksichtigen, dass deutsche Einkommensteuererklärungen unter Umständen erst nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Abgabefrist eingereicht werden können, weil erst im Dezember des Folgejahres feststeht, ob ein Überschreiten der 183 Tage im jeweils relevanten Zwölfmonatszeitraum erfolgt ist. In diesen Fällen ist unter Darstellung des Sachverhaltes die Stellung eines Antrages auf Fristverlängerung bzgl. der Abgabe der deutschen Einkommensteuererklärung bei den deutschen Finanzbehörden geboten.

Zu beachten ist auch, dass gemäß Protokollziffer 6 zu Artikel 15 Abs. 2 DBA Deutschland/ Türkei die Regelungen dieses Absatzes nicht für die Zuweisung des Besteuerungsrechtes für Arbeitslohn, der im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung erzielt wird, anwendbar sind.

2. Zuweisung des Besteuerungsrechtes von Renten (Artikel 18)

Mit Artikel 18 DBA Deutschland/ Türkei wurde ein eingeschränktes Besteuerungsrecht von Renten im jeweiligen Quellenstaat eingeführt. Für Rentenempfänger bleiben Zahlungen bis zu € 10.000 jährlich steuerfrei, sodass nur der übersteigende Betrag im Quellenstaat zu versteuern ist. Die darauf entfallende Steuer darf dann 10% des Bruttobetrages nicht übersteigen.
Nach den Regelungen des „alten“ DBA zwischen Deutschland und der Türkei galt für Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen die ausschließliche Wohnsitzsstaatssteuerberechtigung.

3. Vermeidung der Doppelbesteuerung (Artikel 22)

Die Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung waren im „alten“ DBA Türkei in Artikel 23 geregelt. Nunmehr enthält Artikel 22 DBA Türkei diese Regeln sowie zwei damit in Zusammenhang stehende Änderungen. Zum einen entfällt die Möglichkeit der Anrechnung fiktiver, nicht gezahlter türkischer Steuern und zum anderen wurde für die in Protokollziffer 6 zu Artikel 15 Abs. 2 genannten Einkünfte eine sog. „Umschwenkklausel“ von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode eingeführt.

Grundsätzlich gilt für eine in Deutschland (abkommensrechtliche) ansässige Person, dass die Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Freistellung der Einkünfte, die in der Türkei besteuert werden können, von der deutschen Besteuerung erfolgt (Freistellungsmethode). Für bestimmte Einkunftsarten, wie beispielsweise Zinsen, bestimmte Dividenden etc. gilt hingegen die sog. Anrechnungsmethode.


Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das neue DBA zwischen Deutschland und der Türkei einige Änderungen enthält, die sich auch auf die steuerliche Behandlung Ihrer entsandten Mitarbeiter auswirken können. Wir stehen Ihnen und Ihren entsandten Mitarbeitern in diesem Zusammenhang gern beratend zur Seite.

Fundstelle

DBA Deutschland/Türkei

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