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29.11.2012
Steuerrecht

Aktuelles BMF Schreiben zur Abgeltungsteuer sowie Verfügung der OFD Frankfurt zum Abgeltungsteuer-Erstattungsverfahren für Steuerausländer

In unserem Artikel vom 15.12.2010 hatten wir bereits über das Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16.11.2010 zur Abgeltungsteuer berichtet. Mit Datum vom 09.10.2012 hat das Bundesministerium der Finanzen einen aktualisiertes BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer veröffentlicht, welches die Einzelfragen zur Erhebung der Kapitalertragsteuer nunmehr als überarbeitete Komplettfassung zusammenfasst.

Der Verwaltungsstandpunkt entspricht in großen Teilen der bisherigen Auffassung, dennoch ergeben sich unter anderem die folgenden Neuerungen aus dem aktualisierten BMF-Schreiben:

- Freistellungsanträge bei den Kreditinstituten, die im laufenden Jahr noch nicht genutzt wurden, können rückwirkend zum 01. Januar des laufenden Jahres widerrufen werden und ggfs. auf andere Kreditinstitute verteilt werden.

- Des Weiteren wurde ein Beispiel zur Anrechnung von Quellensteuern in besonderen Fällen aufgenommen:

Ein nach den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger ist mit seinen im Ausland erzielten Kapitaleinkünften in Deutschland steuerpflichtig. Der Quellenstaat der Kapitaleinkünfte kann Quellensteuern einbehalten.

Die auszahlenden Stellen können aber keine Anrechnung dieser ausländischen Quellensteuern vornehmen, soweit ein Anspruch auf vollständige oder zumindest teilweise Erstattung der Quellensteuer im Ausland (z.B. Spanien und Norwegen) besteht.

Ist lediglich die teilweise Erstattung der Quellensteuer im Ausland möglich kann die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer im Wege der deutschen Einkommensteuerveranlagung beantragt werden. Hierbei ist die Höhe der Quellensteuererstattung im ausländischen Staat (z.B. anhand eines Bescheides über die Erstattung der anteiligen Quellensteuer nach ausländischem Recht) nachzuweisen.

Hinweis: Die Antragsformulare für die Erstattung der ausländischen Quellensteuer (zweisprachig) sind auf der Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern  zu finden

Das BMF Schreiben vom 09.10.2012 ist in allen offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Grundsätze für die Erhebung der Kapitalertragsteuer erst zum 1. April 2013 angewendet werden.

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Ergänzend möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die OFD Frankfurt am 06.06.2012 eine Verfügung über die Erstattung der Kapitalertragsteuer bei Steuerausländern veröffentlicht hat, in der neben einigen Besonderheiten auch zu folgender Problematik Stellung genommen wurde:

Sogenannte Steuerausländer (Natürliche Personen, die weder einen Wohnsitz, noch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben) unterliegen mit ihren Zinserträgen grundsätzlich nicht dem Steuerabzug in Deutschland.

Dennoch kommt es immer wieder vor, dass die auszahlende Stelle im Zeitpunkt der Auszahlung der Zinsen Kapitalertragsteuer einbehält und an die Finanzverwaltung abführt. Die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer führt in diesen Fällen zu einer Steuerüberzahlung.

Die inländischen Kreditinstitute können keine Erstattung bereits einbehaltener Kapitalertragsteuern vornehmen. Der zu Unrecht einbehaltene Abzugsbetrag wird dem Steuerausländer auf Antrag durch das Betriebsstättenfinanzamt des Kreditinstituts, welches die Kapitalertragsteuer abgeführt hat, erstattet.

Zur Erstattung ist ein formloser Antrag inkl. der originalen Steuerbescheinigung sowie dem Nachweis über die sog. Steuerausländereigenschaft (Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde oder dortige Meldebescheinigung und ggf. Abmeldebescheinigung des deutschen Einwohnermeldeamts) an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt der jeweiligen Bank zu richten.

Anmerkung

Mit Schreiben vom 09.12.2014 hat das BMF das Schreiben vom 09.10.2012 zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer ergänzt.

Fundstellen

BMF Schreiben vom 09.10.2012
OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 06.06.2012 – S 2410 A – 26 – St 54  

Weitere Fundstelle

BMF, Schreiben vom 09.12.2014, IV C 1 - S 2252/08/10004 :015

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