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27.10.2011
Steuerrecht

BMF: Verständigungsvereinbarung mit Luxemburg zur Besteuerung von Abfindungen in Kraft getreten

In unserem Artikel vom 31.03.2011 hatten wir Sie bereits über die Problematik der abkommensrechtlichen Zuordnung der Besteuerungsrechte für Abfindungen im Fall von Verständigungsvereinbarungen mit Belgien, der Niederlande, Österreich und der Schweiz ausführlich informiert.

Mit der am 07.09.2011 unterzeichneten und am 08.09.2011 in Kraft getretenen Verständigungsvereinbarung zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Luxemburg wurde die Zuordnung des Besteuerungsrechts für Abfindungszahlungen, Abfindungen und Entschädigungen in Folge einer Kündigung und/ oder eines Sozialplans sowie Arbeitslosengeld explizit geregelt.

Abfindungen gehören grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) soll eine Abfindung der finanziellen Überbrückung des (potenziell arbeitsfreien) Zeitraums nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dienen. Demnach steht das Besteuerungsrecht ausschließlich dem abkommensrechtlichen Ansässigkeitsstaat im Zeitpunkt der Auszahlung zu.

Nach den jeweiligen nationalen Regelungen einiger Vertragsstaaten werden Abfindungen der Tätigkeit zugeordnet, die im Rahmen des früheren Arbeitsverhältnisses ausgeübt wurde, d.h. das Besteuerungsrecht für die Abfindungszahlung wird aus Sicht dieser Vertragsstaaten dem Staat zugeordnet, in dem die frühere Tätigkeit ausgeübt wurde.

Um diese gegensätzliche Betrachtungsweise und damit ggfs. das Generieren von sogenannten „weißen Einkünften“ zu vermeiden, werden in jüngster Vergangenheit regelmäßig Verständigungsvereinbarungen zwischen den betroffenen Vertragsstaaten geschlossen.

Nach der nunmehr in Kraft getretenen Verständigungsvereinbarung zwischen Deutschland und Luxemburg ist die Zuordnung des Besteuerungsrechts von Abfindungen an Arbeitnehmer abhängig vom wirtschaftlichen Hintergrund der jeweiligen Zahlung. Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen, kann sie nur im abkommensrechtlichen Wohnsitzstaat (Staat des Lebensmittelpunkts bzw. Familienwohnsitzes) des Empfängers besteuert werden.

Stellt die Abfindung eine im Rahmen eines Arbeitsvertrages geleistete Nachzahlung von Löhnen, Gehältern oder anderen Vergütungen dar oder wird die Abfindung ganz allgemein für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewährt, so steht gemäß der Verständigungsvereinbarung zum DBA zwischen Deutschland und Luxemburg das Besteuerungsrecht für die Abfindung dem Staat zu, in dem die (frühere) Tätigkeit ausgeübt wurde. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass wenn der Arbeitnehmer vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses teilweise in Deutschland und teilweise in Luxemburg tätig war, das Besteuerungsrecht für die Abfindung anteilig beiden Staaten zugewiesen wird. Maßgebend ist dabei das Verhältnis, nach dem der Arbeitslohn im Kalenderjahr vor der Auflösung des Arbeitsvertrages in Deutschland bzw. in Luxemburg besteuert wurde.

Abfindungen und Entschädigungen, die in Folge einer Kündigung und/ oder eines Sozialplans geleistet werden sowie Arbeitslosengeld sind von der Besteuerung im Wohnsitzstaat freizustellen, wenn diese Zahlungen durch den Tätigkeitsstaat tatsächlich besteuert werden.

Die neue Vereinbarung verpflichtet zudem beide Staaten, im Rahmen des Informationsaustausches/ der gegenseitigen Amts- und Rechtshilfe, gezahlte Abfindungen spontan zu melden.

Wie bereits dargestellt, ist die Verständigungsvereinbarung am 08.09.2011 in Kraft getreten. Die Regelungen dieser Verständigungsvereinbarung sind auch auf die Fälle anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 08.09.2011 noch nicht abgeschlossen waren bzw. die Gegenstand eines Verständigungsverfahrens sind.

Fundstelle

BMF, Verständigungsvereinbarung vom 07.09.2011

Ihr Ansprechpartner

Peter Mosbach I Düsseldorf

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