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07.12.2011
Steuerrecht

BMF: Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Hungerkatastrophe in Ostafrika

Grundsätzlich können Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer wegen Hilfebedürftigkeit gemäß R 3.11 LStR unter den dort genannten Voraussetzungen bis zu einem Betrag von 600 Euro steuerfrei gezahlt werden. Die den Betrag von 600 Euro übersteigenden Beihilfen und Unterstützungen stellen nur dann keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn die Zahlung aufgrund eines besonderen Notfalls gewährt wird.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in seinem Schreiben vom 02.08.2011 hinsichtlich der Hungersnot in Ostafrika (Somalia, Äthiopien, Kenia, Dschibuti und Uganda) geregelt, dass die Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers auch ohne Erfüllung der in R 3.11 LStR genannten Voraussetzungen steuerfrei gezahlt werden können. Zudem hat das BMF klargestellt, dass es sich bei der Hungersnot um einen besonderen Notfall handelt und somit die den Betrag von 600 Euro übersteigenden Beihilfen und Unterstützungen ebenfalls steuerfrei gezahlt werden können. Die o.g. Regelungen sind auch auf sonst steuerpflichtige Zinsvorteile und Zinszuschüsse bei Darlehen anzuwenden, die zur Beseitigung von Schäden durch die Hungersnot und deren weitergehenden Folgen aufgenommen worden sind. Die Steuerbefreiung bezieht sich auf die gesamte Laufzeit des Darlehens unter der Voraussetzung, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt.

Des Weiteren regelt das BMF in seinem Schreiben, dass wenn Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens aus Vereinbarungen zur flexiblen Arbeitszeit verzichten, diese Entgeltbestandteile steuerfrei bleiben können. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Verzicht zugunsten einer Beihilfe erfolgt, die der Arbeitgeber an von der Hungersnot und den Folgeschäden betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens leistet. Ebenfalls steuerfrei bleiben die Entgeltbestandteile, die durch den Arbeitgeber auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung geleistet werden. Diese Sonderregelung gilt jedoch nicht für die Beitragsberechnung zur Sozialversicherung. Es erfolgt also keine Freistellung von der Beitragspflicht.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 02.08.2011, IV C 4 – S 2223/07/0015 :006

Ihr Ansprechpartner

Peter Mosbach I Düsseldorf

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