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22.07.2015
Steuerrecht

BMF: Lohnsteuer-Freibeträge gelten zukünftig zwei Jahre lang

Der Lohnsteuerfreibetrag ist ein Freibetrag im deutschen Einkommensteuerrecht, welcher auf Antrag des Steuerpflichtigen bei dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt im Zuge des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens gebildet wird. Dem Arbeitgeber werden die entsprechende Steuerklasse des Arbeitnehmers sowie die weiteren Steuerabzugsmerkmale, insbesondere die Lohnsteuerfreibeträge, im Rahmen des elektronischen Lohnsteuerverfahrens (ELStAM) zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt.

Die Rechtsgrundlage für den Lohnsteuerfreibetrag bildet § 39a des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Mitunter können für folgende Ausgaben Freibeträge eingetragen werden:

• Werbungskosten (soweit diese den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen)
• Sonderausgaben (soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag übersteigen)
• Außergewöhnliche Belastungen
• Diverse negative Einkünfte (z.B. Verluste aus Vermietung und Verpachtung, Verluste aus selbständiger Tätigkeit)

Die Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene werden von Amts wegen berücksichtigt.

Durch die Eintragung des Freibetrags reduziert sich die Bemessungsgrundlage des zu versteuernden Einkommens des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber behält weniger Lohnsteuer vom steuerpflichtigen Bruttogehalt ein, wodurch sich insgesamt das monatliche Nettoeinkommen des Steuerpflichtigen erhöht.
Folglich werden die Ausgaben, welche die Steuerlast des Arbeitnehmers mindern, sofort berücksichtigt und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung bzw. des Einkommensteuerbescheids.

Bisher mussten die Lohnsteuerfreibeträge jedes Jahr neu durch den Steuerpflichtigen beantragt werden. Nunmehr kann der Lohnsteuerermäßigungsantrag erstmals für eine Dauer von zwei Kalenderjahren gestellt werden. Die Möglichkeit der Verlängerung des Freibetrags auf die Laufzeit von zwei Jahren war bereits seit dem Jahr 2013 gesetzlich geregelt. Diese Option wurde nun durch das Bundesfinanzministerium umgesetzt, indem der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der zweijährigen Laufzeit von Lohnsteuer-Freibeträgen festgelegt wurde.

Die Anträge können ab dem 01.10.2015 durch den Steuerpflichtigen beim Wohnsitzfinanzamt gestellt werden. Die zweijährigen Freibeträge gelten sodann ab dem 01.01.2016 für die Jahre 2016 und 2017.

Sollten sich die dem eingetragenen Freibetrag zugrunde liegenden steuerlichen Verhältnisse innerhalb dieser zwei Jahre zugunsten des Arbeitnehmers ändern, so kann er einen entsprechenden Antrag auf Änderung des Freibetrags stellen. Falls sich die Bedingungen jedoch zu seinen Ungunsten ändern sollten und ihm folglich nur ein geringerer Freibetrag zustünde, so ist er verpflichtet, dies dem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen.
 

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 21.05.2015

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