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22.02.2012
Steuerrecht

BMF: Aufteilungsmaßstab für ausländische Sozialversicherungsbeiträge - Berücksichtigung für den Lohnsteuer- und Sonderausgabenabzug im Jahr 2012

Wie wir bereits in unserem Artikel vom 24.08.2011 berichtet hatten, hat sich der Abzug von Vorsorgeaufwendungen durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen seit dem 01.01.2010 wesentlich geändert.

Grundsätzlich können in Deutschland steuerpflichtige Personen Beiträge zu einer gesetzlichen Sozialversicherung bei der Veranlagung zur Einkommensteuer als Sonderausgaben geltend machen. Zu diesen Beiträgen zählen Altersvorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung), Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung) sowie unter Umständen auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.

Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen unterschiedlichen Abzugsvolumina sind die Beiträge, die ein unbeschränkt Steuerpflichtiger in die gesetzliche Sozialversicherung leistet, den vorgenannten Gruppen zuzuordnen, um einen korrekten Sonderausgabenabzug beantragen zu können. Dabei ist zu beachten, dass neben den Beiträgen an inländische Sozialversicherungsträger auch vergleichbare Zahlungen an ausländische Sozialversicherungsträger begünstigt sind. Nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer (Inbounds) verbleiben während ihrer Entsendung aufgrund einer erteilten Entsendebescheinigung (beispielsweise nach Vordruck E101/ A1) regelmäßig in der heimatlichen Sozialversicherung versichert und entrichten dementsprechend ihre Pflichtbeiträge im Heimatland. Sind die Beitragszahlungen an ausländische Sozialversicherungsträger den inländischen Beitragszahlungen vergleichbar, kann für ausländische Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls ein Sonderausgabenabzug bei der Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt werden. Da sich die im Ausland gezahlten Beiträge oft nicht genau den verschiedenen inländischen Versicherungszweigen/ Gruppen zuordnen lassen, insbesondere dann nicht, wenn statt einzelner Versicherungsbeiträge lediglich ein sogenannter Globalbeitrag geleistet wird, stellt sich die Frage, wie ein solcher Globalbeitrag in der Einkommensteuererklärung des Mitarbeiters für Zwecke des Sonderausgabenabzugs aufzuteilen ist.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in seinem aktualisierten Schreiben vom 26.01.2012 die Aufteilungsmaßstäbe für die vom Arbeitnehmer geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) für den Veranlagungszeitraum 2012 angepasst und für den Veranlagungszeitraum 2011 ergänzt. Danach können die anteiligen Beiträge des Globalbeitrags, die sich unter Anwendung des Prozentsatzes aus

- der Gruppe 1 ergeben, als Beiträge zur gesetzlichen (ausländischen) 
  Rentenversicherung,
- der Gruppe 2 ergeben, als Beiträge zur gesetzlichen (ausländischen) 
  Kranken- und Pflegeversicherung und
- der Gruppe 3 als sonstige Vorsorgeaufwendungen

für den Sonderausgabenabzug im Rahmen der deutschen Einkommensteuererklärung erfasst werden.

Der im Kalenderjahr 2012 geleistete Arbeitnehmerglobalbeitrag zur ausländischen Sozialversicherung ist nach den in der nachfolgenden Tabelle aufgelisteten Prozentsätzen für die vorgenannten drei Gruppen zu ermitteln.

Gruppe 1 Gruppe 2 Gruppe 3 Gesamt
Belgien 50,51 % 40,31 % 9,18 % 100,00 %
Irland 77,95 % 7,88 % 14,17 % 100,00 %
Lettland 81,45 % 0,00 % 14,65 % 96,10 % (3,9% nicht abziehbar)
Malta 48,06 % 43,20% 8,74 % 100,00 %
Norwegen 55,62 % 44,38 % 0,00 % 100,00 %
Portugal 84,62 % 0,00 % 15,38 % 100,00 %
Spanien 97,06 % 0,00 % 2,94 % 100,00 %
Vereinigtes Königreich (GB) 84,62 % 0,00 % 15,38 % 100,00 %
Zypern 80,65 % 0,00 % 19,35 % 100,00 %

Das o.a. BMF-Schreiben beinhaltet nunmehr auch den Aufteilungsmaßstab für die vom Arbeitgeber geleisteten Globalbeiträge. Für die Zwecke der Ermittlung des Arbeitgeberanteils im Rahmen der Höchstbetragsberechnung sind diese Prozentsätze auch für den Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden.

Zu beachten ist darüber hinaus, dass die entsprechende Aufteilung bereits bei der Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2012 vorzunehmen ist.

Für die Aufteilung von Globalbeiträgen an Sozialversicherungsträger im nichteuropäischen Ausland ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.

Für einen korrekten Sonderausgabenabzug sowie eine entsprechende Berücksichtigung der ausländischen Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen des Lohnsteuerabzuges und für Ausweiszwecke auf den Lohnsteuerbescheinigungen ist seit der Gesetzesänderung im Jahr 2010 eine Meldung dieser Beiträge aus dem Heimatland des entsandten Arbeitnehmers nach Deutschland von besonderer Bedeutung und Wichtigkeit. Wir stehen Ihnen und Ihren entsandten Arbeitnehmern dabei gern zur Verfügung – sprechen Sie uns an!

Fundstellen

BMF, Schreiben vom 26.01.2012, IV C 3 - S 2221/09/10013 :001

Ihr Ansprechpartner

Peter Mosbach I Düsseldorf

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