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20.04.2018
Steuerrecht

BMF: Sonderausgabenabzug für Sozialversicherungsbeiträge im Ausland tätiger und in Deutschland wohnender Arbeitnehmer

Mit Urteil vom 22.06.2017 hat der EuGH in der Rechtsache „Bechtel“ das Abzugsverbot für Sonderausgaben nach § 10 Abs. 2 S.1 Nr. 1 EStG für unionsrechtswidrig erklärt. Nun meldet sich die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 11.12.2017 zurück und stellt Grundsätze auf, wie die Rechtsprechung des EuGH aus Sicht der Finanzverwaltung anzuwenden ist.

Hintergrund

Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG stellt ein gesetzliches Abzugsverbot für Vorsorgeaufwendungen dar, soweit sie in unmittelbaren wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Aufgrund eines Vorlagebeschlusses des BFH zu der Frage, ob die Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, hat der EuGH mit Urteil vom 22.06.2017 entschieden, dass das Abzugsverbot eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit darstellt.

Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 11.12.2017 auf die Entscheidung des EuGHs reagiert und im Vorgriff auf eine gesetzliche Anpassung des § 10 Abs. 2 EStG Grundsätze entwickelt, nach denen ein Sonderausgabenabzug auch bei bestehendem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen in Betracht kommen kann.

Nach Auffassung des BMF sind daher Vorsorgeaufwendungen entgegen dem gesetzlichen Abzugsverbot als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn
 

  • die geleisteten Beiträge in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen, die in einem Staat der EU oder des EWR erzielt werden,
  • die Einnahmen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei sind,
  • der Beschäftigungsstaat keinerlei Abzug der geleisteten Beiträge im Besteuerungsverfahren zulässt und
  • das Doppelbesteuerungsabkommen die Berücksichtigung der persönlichen Abzüge nicht dem Beschäftigungsstaat zuweist.

Die Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen bis zur gesetzlichen Umsetzung des Urteils anzuwenden.

In der Praxis wird daher nunmehr im Einzelfall zu überprüfen sein, ob ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Beschäftigungsstaat zugelassen wird. Hiernach wird sich richten, ob und inwieweit ein Sonderausgabenabzug im Rahmen der Steuererklärung in Deutschland gewährt werden kann.

Die Finanzverwaltung hat inzwischen eine Arbeitshilfe erarbeitet, die dem praktischen Umgang mit dem BMF-Schreiben im Rahmen des Veranlagungsverfahrens dienen soll. Das BMF stellt klar, dass die Grundsätze des Schreibens vom 11.12.2017 nur dann anzuwenden sind, wenn das Doppelbesteuerungsabkommen die Freistellungsmethode vorsieht. Im Falle der Anrechnungsmethode erzielt der Steuerpflichtige insoweit keine nach DBA steuerfreien Einnahmen.

Zur Beantwortung der Frage, ob der Beschäftigungsstaat einen Abzug von Vorsorgeaufwendungen zulässt, ist der Arbeitshilfe eine Anlage beigefügt, die eine Übersicht über die Abzugsmöglichkeit in den einzelnen EU/EWR-Staaten gibt. Sieht der Beschäftigungsstaat dem Grunde nach einen zumindest teilweisen Abzug von Vorsorgeaufwendungen vor, ist eine Berücksichtigung der geleisteten Beiträge, die im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, in der deutschen Einkommensteuererklärung nicht möglich. Ein Abzug kommt nur dann in Betracht, wenn der Beschäftigungsstaat keinerlei Berücksichtigungsmöglichkeit für die geleisteten Vorsorgeaufwendungen vorsieht.

Betroffene Norm

§ 10 Abs. 2 EStG

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 11.12.2017, IV C 3 - S 2221/14/10005 :003.

Weitere Beiträge zum Thema

Sonderausgabenabzug bei nach DBA steuerfreien Einnahmen – EuGH-Urteil vom 22.06.2017

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