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24.10.2012
Steuerrecht

BFH: Längerfristiger Einsatz beim gleichen Kunden - keine regelmäßige Arbeitsstätte

In unserem Beitrag „Thema des Monats“ vom 24.02.2010 hatten wir Sie ausführlich über die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) und die entsprechende Reaktion der Finanzverwaltung zur Problematik der „Beurteilung des Vorliegens einer regelmäßigen Arbeitsstätte in der betrieblichen Einrichtung eines Kunden oder eines Entleihers“ informiert.

Der BFH entschied dabei bereits im Jahr 2008, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden keine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitsnehmers darstellen kann, d.h. ein dort eingesetzter Arbeitnehmer eine nach Dienstreisegrundsätzen zu beurteilende Auswärtstätigkeit erbringt. Diese Auffassung bestätigte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) grundsätzlich, stellte jedoch in seinem Schreiben vom 21.12.2009 auch Sachverhalte heraus, in denen trotz der ursprünglichen BFH-Rechtsprechung regelmäßige Arbeitsstätten in betrieblichen Einrichtungen von Kunden des Arbeitsgebers begründet werden können.

Zu dieser Problematik entschied der BFH in seinem aktuellen Urteil vom 13.06.2012 demgemäß wie folgt: Für einen Arbeitnehmer, der über einen längeren Zeitraum – im dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt für eine Dauer von ca. 20 Jahren - beim gleichen Kunden seines Arbeitgebers tätig ist, wird dieser Einsatzort nur dann zur regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn der Arbeitgeber beim Kunden über eine eigene betriebliche Einrichtung (Betriebsstätte) verfügt.

Der Fall wurde zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurückverwiesen, da vom Finanzgericht bezüglich des Vorliegens einer Betriebsstätte des Arbeitgebers in der betrieblichen Einrichtung des Kunden keine Feststellungen getroffen wurden. Falls der Arbeitgeber bei seinem Kunden über keine eigene Betriebsstätte verfügen sollte, kann der Monteur seine Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen geltend machen, d.h. das gesetzlich festgelegte Kilometergeld i.H.v. € 0,30 multipliziert mit den tatsächlichen gefahrenen Kilometern (Hin- und Rückfahrt) entweder steuerfrei von seinem Arbeitgeber erstattet bekommen oder als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung abziehen. Auch Übernachtungskosten können nach Reiskostengrundsätzen steuerfrei erstattet bzw. als Werbungskosten im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigt werden. Die steuerfreie Erstattung von Verpflegungspauschalen bzw. deren Werbungskostenabzug ist für dieselbe Auswärtstätigkeit jedoch auf einen Zeitraum von drei Monate beschränkt.

Vorinstanz
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.05.2011, 1 K 2465/09, EFG 2012, S. 105

Fundstelle 
BFH, Urteil vom 13.06.2012, VI R 47/11

Weitere Fundstellen 
Deloitte Tax News vom 28.09.2012

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