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25.10.2011
Steuerrecht

BFH: Doppelter Mietaufwand als beruflich veranlasste Umzugskosten

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass doppelte Mietaufwendungen, die aufgrund eines beruflich veranlassten Umzugs entstehen, in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Mit seinem Urteil vom 13.07.2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) zum vorrangigen Abzug von doppelten Mietaufwendungen während der Umzugsphase als beruflich veranlasste Umzugsaufwendungen vor dem Abzug als Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung Stellung genommen.

Streitig war im vorliegenden Fall, ob die doppelten Mietaufwendungen, die einem Arbeitnehmer aufgrund eines beruflich veranlassten Umzugs entstehen, als Aufwendungen aufgrund doppelter Haushaltsführung zu qualifizieren sind und als solche nur der Höhe nach beschränkt (auf die Kosten für eine 60 qm große Wohnung) abgezogen werden können oder ob diese als beruflich veranlasste Umzugskosten zu qualifizieren sind und als solche unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig sind.

In dem vom BFH entschiedenen Fall haben die klagenden Eheleute aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels des Ehemanns eine neue Wohnung am neuen Beschäftigungsort des Ehemanns angemietet. Die Wohnung wurde zunächst vom Ehemann allein bezogen und die Familie zog - wie von vorneherein beabsichtigt - nach drei Monaten nach. Während der drei Monate entstanden der Familie somit doppelte Mietaufwendungen.

Der BFH hat nunmehr entschieden, dass – aufgrund der unstreitigen beruflichen Veranlassung - diese beruflich veranlassten Mietaufwendungen anteilig:

1.) für die bisherige Wohnung ab dem Umzugstag der Familie (längstens bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist des bisherigen Mietverhältnisses) und
2.) für die neue Familienwohnung bis zum Umzugstag der Familie

als beruflich veranlasste Umzugskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unbeschränkt abzugsfähig sind.

Dies begründet der BFH damit, dass der Aufwand für die zwei Wohnungen während dieses Zeitraums ausschließlich der Familienzusammenführung dient. Es bestehe nicht die Absicht, eine doppelte Haushaltsführung zu begründen. Aus diesem Grund hat in diesem Fall die Spezialnorm der doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) ausnahmsweise keinen Vorrang vor der allgemeinen Norm zum Werbungskostenabzug (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG).

Im vorliegenden Fall konnten die Mietaufwendungen für die neue Wohnung daher bis zum Zuzug der Familie in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden, da sich die doppelten Mietzahlungen auf die allgemein übliche Umzugsphase beschränkten. Im Falle einer doppelten Haushaltsführung hätte der Arbeitnehmer nur die anteiligen Mietkosten für 60 qm der neuen Wohnung als Werbungskosten geltend machen können.

Vorinstanz

Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 21.07.2010, 6 K 428/10

Fundstelle

BFH, Urteil vom 13.07.2011, VI R 2/11, BStBl II 2012, S. 104

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