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17.01.2018
Steuerrecht

BFH: Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen an eine auf einen Schulabschluss vorbereitende Einrichtung ohne Nachweis der Kultusbehörde

Sachverhalt

Die Tochter der Kläger besuchte im Jahr 2010 ein Institut zur Vorbereitung auf ihre Prüfung zum mittleren Schulabschluss. Nach bestandener Prüfung besuchte sie einen weiteren Lehrgang zur Vorbereitung auf die staatliche Abiturprüfung. Beide Lehrgänge fanden als Vollzeitunterricht im Rahmen privater Klassen statt. Die Ablegung der Prüfungen erfolgte an öffentlichen Schulen gemäß den allgemeingültigen Bestimmungen. Im Jahr 2010 zahlten die Kläger ein entsprechendes Entgelt für den Besuch des Instituts, welches sie als Sonderausgaben im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer ansetzten. Die geltend gemachten Sonderausgaben wurden durch das zuständige Finanzamt nicht anerkannt mit der Begründung, dass durch die Kläger kein Anerkennungsbescheid der zuständigen Kultusbehörde vorgelegt worden war. Das Finanzamt beruft sich in seiner Begründung darauf, dass der entgeltliche Besuch einer anderen Einrichtung als einer Schule in freier Trägerschaft beziehungsweise überwiegend privatfinanzierten Schule nur steuerlich berücksichtigungsfähig sein, sofern die Einrichtung durch die jeweils zuständige Kultusbehörde anerkannt sei.

Entscheidung

Die Ablehnung des Sonderausgabenabzugs durch das Finanzamt ist durch das Finanzgericht als unrechtmäßig festgestellt worden. Die daraufhin eingelegte Revision des Finanzamtes wurde durch den Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20.06.2017 als unbegründet zurückgewiesen.

Anders als bei der Begünstigung von Schulen in freier Trägerschaft und überwiegend privat finanzierten Schulen und entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung setzt der Abzug von gezahltem Schulgeld an andere Einrichtungen keinen Bescheid einer Schulbehörde voraus, in dem festgestellt wird, dass das Institut ordnungsgemäß auf einen Schulabschluss vorbereitet. Gemäß Gesetzeswortlaut ist nur bei Schulgeldzahlungen an Privatschulen, die nicht nur auf den Schulabschluss vorbereiten, sondern die Abschlussprüfungen auch selbst durchführen, eine staatliche Anerkennung des Schulabschlusses Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug. Vielmehr ist es bei Schulgeldzahlungen an eine andere, auf einen Schulabschluss vorbereitende Einrichtung Aufgabe der Finanzbehörden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Sonderausgabenabzugs und damit die notwendigen schulrechtlichen Kriterien für eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf den Schulabschluss erfüllt sind.

Im Streitfall hat die Tochter der Kläger ihren mittleren Schulabschluss durch die Prüfung an einer öffentlichen Schule erreicht. Weiterhin soll auch das Abitur an einer staatlich anerkannten Schule abgelegt werden. Somit ist im vorliegenden Streitfall unstrittig, dass das Institut lediglich auf einen staatlich anerkannten Abschluss vorbereitet und die Anwendung der Rechtsnorm (§ 10 Absatz 1 Nr. 9 Satz 3 EStG) einschlägig.

Betroffene Norm

§ 10 Absatz 1 Nummer 9 Satz 3 EStG

Anmerkungen

Die Bundesregierung sowie der Finanzausschuss hatten sich im Gesetzgebungsverfahren bereits ausdrücklich gegen eine zusätzliche Nachweispflicht in Form von beglaubigten Bescheinigungen einer Kultusbehörde ausgesprochen, da dies zu einer Einschränkung gegenüber Schulen in EU/EWR-Staaten führen könnte, da die Schulen nachweisen müssten, dass die zu erwerbenden Abschlüsse deutschen Standards entsprechen. Dies hat insbesondere dazu beigetragen, dass der BFH im vorliegenden Sachverhalt die Auffassung der Finanzverwaltung nicht teilen konnte. Der Entscheidung des BFH steht jedoch nicht entgegen, dass das Finanzamt nach wie vor auf die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen selbst zurückgreifen und von diesem zusätzliche Belege anfordern kann, um die schulrechtlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Schulabschluss näher zu prüfen. Folglich resultiert die BFH-Entscheidung nicht zwangsläufig zu einer Erleichterung bzw. zu einem positiven Ergebnis für den Steuerpflichtigen.

Vorinstanz

Finanzgericht München, Urteil vom 07.01.2015, 9 K 166/14.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 20.06.2017, X R 26/15.

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