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26.08.2015
Steuerrecht

Abhilfe vorläufiger Steuerfestsetzungen und offener Einsprüche in Fällen des § 34c EStG

Nachdem der Gesetzgeber die Vorgaben des EuGH aus dem Urteil Beker und Beker durch Anpassung des § 34c EStG umgesetzt hat, hat nun auch die Finanzverwaltung eine entsprechende Anweisung herausgegeben.

Danach hat die zuständige Finanzbehörde bei allen vorläufigen Einkommensteuerfestsetzungen bis zum 31.12.2017 von Amts wegen zu prüfen, ob sich aufgrund der neuen Berechnungsvorgaben des § 34c Abs. 1 S. 2 und 3 HS. 1 EStG n.F. eine niedrigere Einkommensteuerfestsetzung ergibt als zuvor. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn personen- oder familienbezogene Kosten, wie Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder berücksichtigungsfähige Freibeträge abgezogen werden können.
Sofern die Prüfung zum Ergebnis einer niedrigeren Steuer führt, sind die Bescheide nach § 165 Abs. 2 AO EStG zu ändern. Anderenfalls ist der Steuerbescheid für endgültig zu erklären.

Die gleiche Vorgehensweise ist auch in allen in Bezug auf § 34c EStG offenen Einspruchsverfahren vorgesehen. In Fällen, in denen die Prüfung zu keiner geringeren Steuerfestsetzung führt, ist der Einspruch zumindest in diesem Punkt zurückzuweisen.

Aufgrund dessen werden in der nächsten Zeit vermehrt geänderte Steuerbescheide bzw. Mitteilungen des Finanzamtes ergehen.
 

Nähere Informationen zu § 34c EStG finden Sie in den Deloitte Tax News

BGH: Unionsrechtskonforme Anrechnung ausländischer Steuern
BGH: Höchstbetragsbegrenzung der Steueranrechnung

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