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02.09.2014
Steuerrecht

BFH: Abfindungszahlung über mehrere Veranlagungszeiträume

Mit Urteil vom 08.04.2014, IX R 28/13, bestätigt der BFH die Auffassung des FG Rheinland-Pfalz, dass grundsätzlich keine nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuernden außerordentlichen Einkünfte vorliegen, wenn eine Entschädigung in zwei Veranlagungszeiträumen gezahlt wird. Eine Teilleistung von über 10% der Hauptleistung sei keine unschädliche geringfüge Teilleistung.
BFH, Urteil vom 08.04.2014, IX R 28/13
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FG Rheinland-Pfalz (Vorinstanz):
Abfindungen, die im Rahmen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (aus betriebsbedingten Gründen) gezahlt werden, sind als Arbeitslohn zu qualifizieren. Unter Umständen kommt aber eine begünstigte Besteuerung in Betracht (sog. „Fünftelregelung“). Diese besondere Behandlung von Entlassungsentschädigungen setzt grundsätzlich voraus, dass die Entschädigungsleistung zusammengeballt in einem Kalenderjahr zufließt. Der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Jahren ist deshalb in der Regel schädlich.

Wie auch schon in unseren Tax News vom 27.10.2010 berichtet, ist eine Ausnahme nach der bisherigen Rechtsprechung nur dann gerechtfertigt, wenn der Steuerpflichtige eine geringfügige Teilleistung erhält und die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung in einem Betrag in einem anderen Veranlagungszeitraum ausgezahlt wird.

Bereits in der Rechtsprechung der Vergangenheit war die Definition welcher Betrag einer „geringfügigen“ Teilleistung entspricht, strittig. Der Bundesfinanzhof hat in der Vergangenheit eine Teilleistung, die 10,2 % der Gesamtleistung entsprach, als nicht mehr geringfügig angesehen, während er bei einer Teilleistung von 1,3 % der Gesamtleistung die Unschädlichkeit bejahte. Das Bundesministerium der Finanzen geht in seinem Schreiben vom 17.01.2011 von einer unschädlichen Teilleistung aus, wenn sie 5 % der Hauptleistung nicht übersteigt.

Im neuerlichen Fall des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ging es um eine betriebsbedingte Abfindung, in Höhe von 41.453 Euro, die mit der letzten Entgeltrechnung ausgezahlt werden sollte. Daneben bot der Arbeitgeber der Klägerin an, für längstens 12 Monate in eine Transfergesellschaft zu wechseln. In diesem Fall erhöhe sich die Abfindungssumme um weitere 5.970 Euro. Der Klägerin wurde vereinbarungsgemäß mit der Januar-Entgeltabrechnung 2007 ein Teilbetrag in Höhe von 5.970 Euro, was ca. 12,57 % der Gesamtabfindungssumme entspricht, ausgezahlt. Die Auszahlung der restlichen Abfindungssumme in Höhe von 41.453 Euro erfolgte beim Austritt aus der Transfergesellschaft im Jahr 2008.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass für die Abfindung aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (aus betriebsbedingten Gründen) die Steuerermäßigung gemäß § 34 EStG (sog. Fünftelregelung) nicht zu gewähren ist, da eine weitere, ca. 12,5 % der Gesamtleistung ausmachende Teilleistung in einem anderen Jahr gezahlt wurde und somit keine „geringfügige“ Teilleistung vorliegt.

Nach der Rechtsprechung des BFH vom 03.07.2002 ist zwar ausnahmsweise eine zuvor gezahlte Zusatzleistung, welche aus Gründen der sozialen Fürsorge gezahlt wurde, nicht schädlich für die Steuerermäßigung der Hauptleistung. Allerdings wurde die Teilleistung in Höhe von 5.970 Euro als Ausgleich dafür gewährt, dass der Arbeitnehmer seine Kündigungsschutzklage zurücknimmt und in eine Transfer-Gesellschaft wechselt. Es handelt sich gerade nicht um eine Teilzahlung aus Gründen der sozialen Fürsorge.

Fundstellen

BFH, Urteil vom 08.04.2014, IX R 28/13  
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.01.2013, 6 K 2670/10

Weitere Fundstellen
BMF, Schreiben vom 17.01.2011, IV C 4 – 2290/07/10007:005  
Finanzgericht Köln, Urteil vom 09.03.2010, siehe Deloitte Tax-News vom 27.10.2010  
BFH, Urteil vom 26.01.2011, IX R 20/10  
BFH, Urteil vom 25.08.2009, IX R 11/09

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