Die Festsetzungsfrist für Kindergeldfestsetzungen betrug bislang vier Jahre. Damit kann Kindergeld nach bisheriger Rechtslage vier Jahre rückwirkend festgesetzt und auch ausgezahlt werden, wenn der Antrag bis zum 31.12.2017 gestellt wird. Mit der langen Rückwirkung ist jedoch aus Sicht des Gesetzgebers auch eine Missbrauchsgefahr verbunden.
Mit Wirkung vom 01.01.2018 wurde § 66 Abs. 3 EStG durch Art. 7 Nr. 7 des Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG; BGBl I Nr. 39 S. 1682 – 1692) dahingehend geändert, dass Kindergeld nur noch rückwirkend für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.
Aufgrund der gesetzlichen Änderung können Anträge, die nach dem 31. Dezember 2017 bei der Familienkasse eingehen, rückwirkend nur noch zu einer Nachzahlung von Kindergeld für die letzten sechs Kalendermonate vor dem Eingang des Antrags bei der zuständigen Familienkasse führen.
Die Regelung soll verhindern, dass für einen mehrjährigen Zeitraum in der Vergangenheit rückwirkend Kindergeld ausgezahlt werden kann. Zur Begründung heißt es, das Kindergeld solle von seiner Zwecksetzung her im laufenden Kalenderjahr die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes sicherstellen. Hierfür sei eine mehrjährige Rückwirkung aber nicht erforderlich.
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