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29.09.2010
Sozialversicherung

Freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung für Expatriates ab dem 1. Januar 2011

Personen, die eine Beschäftigung außerhalb der Europäischen Union oder eines assoziierten Staates (Norwegen, Island, Liechtenstein, Schweiz) aufnehmen und aus der deutschen Versicherungspflicht ausscheiden, haben die Möglichkeit in der Arbeitslosenversicherung ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag zu begründen (freiwillige Arbeitslosenversicherung). Die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung war jedoch bislang kraft Gesetzes bis zum 31. Dezember 2010 befristet (siehe auch unsere Ausgabe 01/2006).

Mit dem Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt - Beschäftigungschancengesetz - hat die Bundesregierung nun beschlossen, diese Regelung auch ab dem 1. Januar 2011 weiterhin fortzusetzen. Die wesentlichen Änderungen haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst:

  • Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung muss bislang spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung im Ausland gestellt werden. Ab dem 1. Januar 2011 soll die Antragsfrist auf drei Monate ausgedehnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Beantragung der freiwilligen Arbeitslosenversicherung nicht mehr möglich (sog. Ausschlussfrist).
  • Nach Ablauf einer Mindestversicherungszeit von fünf Jahren wird es erstmals möglich sein, eine bestehende freiwillige Versicherung zu kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalendermonats. Darüber hinaus endet das Versicherungsverhältnis mit dem Tag, für den zuletzt Beiträge gezahlt wurden, wenn der Arbeitnehmer mit seiner Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist. 
  • Die Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Auslandsbeschäftigte werden schrittweise an diejenigen angepasst, die von einem durchschnittlichen Beitragszahler erbracht werden. Damit würde der monatliche Beitrag ab dem 1. Januar 2011 grundsätzlich von derzeit EUR 17,89 auf EUR 76,65 steigen (basierend auf den vorläufigen Rechengrößen zur Sozialversicherung für das Jahr 2011 - West). Zur Vermeidung unbilliger Härten wurde für das Kalenderjahr 2011 jedoch eine Übergangsregelung geschaffen, die eine Reduzierung des Beitrags um 50% vorsieht. Dies entspricht einem voraussichtlichen Monatsbeitrag in Höhe von EUR 38,33 für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011. 
  • Für Auslandsbeschäftigte, die bereits vor dem 1. Januar 2011 freiwillig versichert waren, sieht das Beschäftigungschancengesetz ein Sonderkündigungsrecht vor. Sie können ihre freiwillige Versicherung bis spätestens zum 31. März 2011 rückwirkend zum 31. Dezember 2010 kündigen.

Das Beschäftigungschancengesetz bedarf noch der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten. Es wird nach Unterzeichnung und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt zum 1. Januar 2011 in Kraft treten.

Ansprechpartner

Jens Glaser I Düsseldorf

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