Personen, die eine Beschäftigung außerhalb der Europäischen Union oder eines assoziierten Staates (Norwegen, Island, Liechtenstein, Schweiz) aufnehmen und aus der deutschen Versicherungspflicht ausscheiden, haben die Möglichkeit in der Arbeitslosenversicherung ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag zu begründen (freiwillige Arbeitslosenversicherung). Die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung war jedoch bislang kraft Gesetzes bis zum 31. Dezember 2010 befristet (siehe auch unsere Ausgabe 01/2006).
Mit dem Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt - Beschäftigungschancengesetz - hat die Bundesregierung nun beschlossen, diese Regelung auch ab dem 1. Januar 2011 weiterhin fortzusetzen. Die wesentlichen Änderungen haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst:
Das Beschäftigungschancengesetz bedarf noch der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten. Es wird nach Unterzeichnung und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt zum 1. Januar 2011 in Kraft treten.
Jens Glaser I Düsseldorf
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