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24.01.2019
Sozialversicherung

Deutsch-moldauisches Sozialversicherungsabkommen tritt am 01.03.2019 in Kraft

Am 12.01.2017 wurde in Chișinău das deutsch-moldauische Sozialversicherungsabkommen von Vertretern beider Staaten unterzeichnet. Nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden am 12.12.2018 tritt das Abkommen zum 01.03.2019 in Kraft.

Das deutsch-moldauische Abkommen bezieht sich auf den Bereich der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung. Es sieht vor, dass für Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber grundsätzlich die Sozialversicherungsvorschriften desjenigen Staates gelten, in dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird.

Für entsandte Arbeitnehmer sieht das Abkommen jedoch vor, dass diese für einen Zeitraum von bis zu 24 Kalendermonaten weiterhin den heimatstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterstellt bleiben und von den entsprechenden Rechtsvorschriften im Beschäftigungsstaat befreit werden.

Wird eine in Deutschland beschäftigte Person in die Republik Moldau entsandt, muss geprüft werden, ob es sich bei der Tätigkeit in Moldau um eine Entsendung im Sinne des Abkommens handelt. Ist dies der Fall, gelten für die Person im Bereich der Renten- und Unfallversicherung ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften. Zur Vermeidung von Doppelversicherungen wurde im Schlussprotokoll zum Abkommen geregelt, dass in diesen Fällen auch in den übrigen Sozialversicherungszweigen, also im Bereich der Arbeitsförderung sowie im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften weiter gelten. Eine zusätzliche Absicherung nach moldauischen Rechtsvorschriften ist in diesen Bereichen nicht vorgesehen.

Zudem ermöglicht das Abkommen durch die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten im Ausland und jenen im Heimatland künftig Deutschen aus moldauischen Versicherungszeiten Rentenansprüche zu erwerben. Dies gilt ebenso im umgekehrten Fall, wenn Mitarbeiter aus der Republik Moldau in Deutschland Versicherungszeiten zurückgelegt haben. Die Renten werden in voller Höhe auch in das jeweils andere Land gezahlt, wobei sie aber nur aus den im jeweiligen Vertragsstaat zurückgelegten Zeiten berechnet werden.

In der Unfallversicherung regelt das Abkommen insbesondere, dass Zahlungen im jeweils anderen Staat in uneingeschränkter Höhe geleistet werden können.

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