Die zuständigen Behörden Deutschlands und der Schweiz haben vor dem Hintergrund der zunehmenden Tätigkeit im Home-Office von Arbeitnehmern eine klarstellende Konsultationsvereinbarung hinsichtlich der Zählweise der sog. „Nicht-Rückkehrtage“ von Grenzgänger i.S.d. Art. 15a DBA Deutschland/Schweiz abgeschlossen.
Es besteht das gemeinsame Verständnis der zuständigen Behörden, dass Arbeitstage, an denen ein Grenzgänger i.S.d. Art. 15a DBA ganztägig am Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat arbeitet, nicht als sog. „Nicht-Rückkehrtage“ gelten. Ganztägige Arbeitstage am Wohnsitz (im Home-Office/Remote Work) führen somit nicht zu einem Wegfall der Grenzgängereigenschaft durch überschreiten der 60-Tage-Grenze.
Zur grundsätzlichen Anwendung der Grenzgänger-Regelung verweisen wir auf den Deloitte Tax-News vom 13.06.2014. Des Weiteren verweisen wir auf die während der Corona-Pandemie geltenden Sonderregelungen (siehe Deloitte Tax-News vom 24.08.2022).
BMF-Schreiben vom 26.07.2022, IV B 2 - S 1301-CHE/21/10019 :016
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