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04.01.2021
Sozialversicherung

Erweiterung des elektronischen Antragsverfahrens für A1-Bescheinigungen ab dem 01.01.2021

Im Falle von grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsätzen innerhalb Europas ist eine A1-Bescheinigung zum Nachweis der Sozialversicherungszugehörigkeit erforderlich. Ab dem 01.01.2021 wird die Nutzung des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 in Deutschland auf weitere Sachverhalte ausgeweitet. Zudem muss die A1-Bescheinigung ab Januar nicht mehr ausgedruckt werden.

Hintergrund

Im Falle von grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsätzen innerhalb Europas ist eine A1-Bescheinigung zum Nachweis der Sozialversicherungszugehörigkeit erforderlich.

Bereits seit dem 01.01.2019 müssen Arbeitgeber in Deutschland die A1-Bescheinigung für Arbeitnehmer, die vorübergehend in einen anderen EU-Mitgliedstaat entsandt werden, elektronisch beantragen. Die elektronische Beantragung war bislang sowohl für Entsendungen nach Artikel 12 als auch für Ausnahmevereinbarungen nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 möglich.

Aktuelle Änderung

Ab dem 01.01.2021 wird die Nutzung des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 auf weitere Sachverhalte ausgeweitet.

Ab diesem Zeitpunkt haben Arbeitgeber für Anträge auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 verpflichtend auch dann zu nutzen, sofern die betreffenden Personen ausschließlich für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten tätig sind (sogenannte Multi-State Worker nach Artikel 13 der Verordnung - EG - Nr. 883/2004).

Vor dem Hintergrund, dass ein solcher Antrag grundsätzlich auch weiterhin von der betreffenden Person selbst gestellt werden kann, ist für Arbeitnehmer auch die Beantragung in Papierform weiterhin möglich.

Darüber hinaus ist das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 verpflichtend von Arbeitgeber auch dann zu nutzen, sofern die betreffenden Personen Beamte/Beschäftigte im öffentlichen Dienst, beschäftigte Mitglieder von Flug-oder Kabinenbesatzungen oder gewöhnlich auf einem Hochseeschiff beschäftigt sind.

Bislang war der Arbeitgeber verpflichtet, die elektronisch erhaltene A1-Bescheinigung nach Erhalt unverzüglich auszudrucken und der bei ihm beschäftigten Person auszuhändigen. Ab Januar 2021 ist es ausreichend, wenn der Arbeitgeber der betreffenden Person die Bescheinigung unverzüglich „zugänglich macht“ (vgl. § 106 Abs. 1 S. 3 SGB IV). Die A1-Bescheinigung kann somit dem Arbeitnehmer beispielsweise auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

Unabhängig davon kann es passieren, dass im Ausland von den dortigen Prüfbehörden trotzdem ein Ausdruck verlangt wird. Wir empfehlen daher, dass der Arbeitnehmer auch weiterhin einen Ausdruck der A1-Bescheinigung mit sich führt.

Angebot von Deloitte

Für Fragen zur Umsetzung der neuen Antragsverfahren sowie der Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Situation Ihrer entsandten Mitarbeiter stehen wir Ihnen kompetent zur Seite.

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