Im Februar 2017 wurde im deutschen Bundesrat zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration Stellung genommen. Der empfohlene Entwurf wurde am 09.03.2017 im Bundestag verabschiedet und stand am 31.03.2017 im Bundesrat zur endgültigen Abstimmung auf der Tagesordnung. Folglich wird dieses Gesetz sehr zeitnah in Kraft treten.
Die ICT (Intra Company Transfer) Richtlinie, die im Mai 2014 im Europäischen Parlament verabschiedet wurde, soll die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers regeln.
Die wichtigsten Neuerungen im Rahmen der Richtlinie:
Die ICT-Richtlinie sieht verschiedene Fallgruppen vor. Zum einen Drittstaatsangehörige, die unmittelbar aus ihrem Heimatland nach Deutschland einreisen wollen. Zum anderen Drittstaatsangehörige, die bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen ICT-Aufenthaltstitel besitzen und kurz- bzw. langfristige von ihrem Unternehmen innerhalb derselben Unternehmensgruppe nach Deutschland transferiert werden.
1. ICT–Karte für unternehmensinterne transferierte Arbeitnehmer (Drittstaatsangehörige)
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
2. Kurzfristige Mobilität für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer (Drittstaatsangehörige)
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
3. Mobile ICT-Karte
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Nach Inkrafttreten des Gesetzes gehen wir davon aus, dass die zuständigen Behörden zeitnah weitere Details bezüglich der praktischen Umsetzung und der Antragsverfahren mitteilen werden.
Bitte zögern Sie nicht, uns bei aufkommenden Fragen oder benötiger Unterstützung in Bezug auf aufenthaltsrechtliche Sachverhalte zu kontaktieren.
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