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19.12.2013
Thema des Monats

Steuerliche Änderungen zum Jahreswechsel 2013/2014

Zum Jahreswechsel möchten wir Ihnen die für die Entsende- und Vergütungspraxis relevantesten Änderungen mit Stand vom 16.12.2012 vorstellen sowie auf einzelne Änderungen und Besonderheiten im Detail eingehen.

Änderungen Lohnsteuer & Private Einkommensteuer

Maßnahme Zeitpunkt Anmerkungen
Grundfreibetrag (32a Abs. 1 EStG) Geltung ab 01.01.2014 Der Grundfreibetrag für zu versteuerndes Einkommen wurde zum 01.01.2013 von € 8.004 auf € 8.130 erhöht. Zum 01.01.2014 erfolgt eine weitere Anhebung des Grundfreibetrags von € 8.130 auf € 8.354.
Steuerfreibeträge (§ 3 Nr. 26, 26a EStG) Ab VZ 2013 Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2013 wurde der Freibetrag für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst von € 2.100 um € 300 auf € 2.400 heraufgesetzt. Des Weiteren wurde die steuerfreie Ehrenamtspauschale von € 500 auf € 720 erhöht.
Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 b) bb) EStG Ab VZ 2014 Die Absicherung gegen den Eintritt der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit wird unter bestimmten Voraussetzungen zukünftig stärker steuerlich gefördert. Der Sonderausgabenabzug für Beiträge zum Aufbau einer Basisrente wurde auf Rentenversicherungen erweitert, die den Steuerpflichtigen ausschließlich gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit absichern, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente für einen Versicherungsfall vorsieht, der bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist. Die Grenze der berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen liegt nach wie vor bei € 20.000.
Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen (§ 10 Abs. 2 S.1 Nr. 2 EStG) Ab VZ 2013 Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 können nun auch Beiträge zum Erwerb eines Basiskrankenversicherungsschutzes, die an ein Versicherungsunternehmen oder eine andere Einrichtung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums gezahlt wurden, als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Pflege-Pauschbetrag (§ 33 Abs. 6 S.5 EStG) Ab VZ 2013 Ein Steuerpflichtiger kann wegen außergewöhnlicher Belastungen, die ihm durch die Pflege einer nicht nur vorübergehend hilflosen Person entstehen, einen Pflege-Pauschbetrag in Höhe von € 924 im Kalenderjahr geltend machen, sofern er dafür keine Einnahmen erhält. Bisher war für die Gewährung der Pauschale Voraussetzung, dass die Wohnung, in der die Pflege stattfindet, in Deutschland liegt. Ab 2013 wird die Pflegepauschale jedoch auch dann gewährt, wenn sich die Wohnung der Pflegeperson oder des Pflegebedürftigen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat befindet.
Lohnsteuerpauschalierung (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG) Ab VZ 2013 Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt ein Datenverarbeitungsgerät, so kann der geldwerte Vorteil pauschal mit 25 % besteuert werden. Es muss sich hierbei um eine zusätzliche Leistung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn handeln. Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 45 EStG ist im Laufe des Jahres 2012 von Personalcomputern auf sämtliche Datenverarbeitungsgeräte ausgedehnt worden. Somit erstreckt sich der Anwendungsbereich der Lohnsteuer-Pauschalierung nunmehr auch auf Smartphones und Tablets.
Lohnsteuer-Nachschau (§ 42g Abs. 1 EStG) Geltung ab 30.06.3013 Die Lohnsteuer-Nachschau ist ein neu eingeführtes besonderes Verfahren zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung. Eine Lohnsteuer-Nachschau findet während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten statt. Die mit der Nachschau beauftragten Personen können ohne vorherige Ankündigung Grundstücke und Räume von Personen betreten, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben. Die Betroffenen müssen auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorlegen und Auskünfte erteilen. Dieses Verfahren soll der ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer dienen.
Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten (§ 8 Abs. 2 S.8 EStG) Geltung ab 01.01.2014 Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt zu bewerten. Ab 01.01.2014 betrifft dies auch Mahlzeiten, die einem Arbeitnehmer während seiner beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber bereitgestellt werden. Voraussetzung ist, dass der Betrag von € 60,00 brutto nicht überschritten wird. Kann der Arbeitnehmer für die Mahlzeiten die Verpflegungspauschale in Anspruch nehmen, so werden keine Sachbezugswerte angesetzt.
Pauschbeträge für Auslandsreisen (§ 9 Abs. 4a S. 5 ff. EStG) Geltung ab 01.01.2014 Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 11.11.2013 die steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 01.01.2014 bekannt gegeben. Bei Reisen vom Inland in das Ausland richtet sich der Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat. Sofern es sich um eintägige Auslandsreisen oder Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland handelt, so ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland entscheidend. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind lediglich ansetzbar, soweit der Arbeitnehmer entsprechend steuerfreie Erstattungen durch seinen Arbeitgeber erhält. Für den Werbungskostenabzug sind ausschließlich die tatsächlich angefallenen Kosten maßgebend. Dieses Schreiben gilt ebenfalls für doppelte Haushaltsführungen im Ausland.
Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft bei der Einkommensteuer (§§ 2 Abs. 8, 52 Abs. 2a EStG) Geltung ab 19.07.2013 Die Zusammenveranlagung und das Splittingverfahren waren bisher ausschließlich Ehepartnern vorbehalten. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 07.05.2013 festgestellt, dass die Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe bei der Einkommensteuer gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstößt und die entsprechenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes somit verfassungswidrig sind. Mit der Gleichstellung im Einkommensteuergesetz können sich Lebenspartner und Lebenspartnerinnen zusammen veranlagen lassen und erhalten damit alle steuerlichen Vorteile, die auch Eheleute haben. Für Lebenspartnerschaften, deren Veranlagungen noch nicht bestandskräftig sind, gilt das Ehegattensplitting rückwirkend.

Sonstige Änderungen und Hinweise

Einkünfte aus Kapitalvermögen
Altverluste aus Spekulationsgeschäften mit Aktien (vor 2009 entstandene und vorgetragene Veräußerungsverluste) können nur noch bis zum 31.12.2013 mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden, die unter der Abgeltungssteuer angefallen sind. Dies unter den Voraussetzungen, dass die Altverluste durch das Finanzamt festgestellt worden sind und sich aus der Jahressteuerbescheinigung 2013 ein Veräußerungsgewinn aus Kapitalvermögen ergibt.
Nach dem 31.12.2013 können die Altverluste aus Spekulationsgeschäften nur noch mit wesensgleichen künftigen Spekulationsgewinnen verrechnet werden.

Übergang zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM)
Die Lohnsteuerkarte wird endgültig durch die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) abgelöst. Verpflichtend gilt dies ab dem Lohnzahlungszeitraum Dezember 2013. Bis dahin kann die Lohnsteuer noch über die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigungen für die Jahre 2011, 2012 und 2013 ermittelt werden. Ein erstmaliger Abruf der ELStAM in 2014 ist hingegen verspätet.

Das steuerliche Reisekostenrecht
Die Neuregelungen zum steuerlichen Reisekostenrecht, anzuwenden ab dem 01.01.2014, haben wir für Sie in unserem Tax-News-Artikel vom 09.10.2013 zusammengefasst.

Haushaltsnahe Aufwendungen
Nachfolgend sind die in § 35a EStG geregelten Steuerabzugsbeträge für Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen im Privathaushalt tabellarisch für Sie zusammengefasst.

Begünstigte Tätigkeit im Privathaushalt Steuerabzug
Minijobber (Arbeitslohn bis zu € 450 monatlich, Voraussetzung: Entrichtung der Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale) 20 % der Aufwendungen, höchstens € 510 jährlich
Sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, Pflege- und Betreuungsleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen 20 % der Aufwendungen, höchstens € 4.000 jährlich
Handwerkerleistungen (nicht für öffentlich geförderte Leistungen 20 % der Aufwendungen, höchstens € 1.200 jährlich

Sozialversicherungswerte 2014
Das Bundeskabinett hat am 16.10.2013 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2014 beschlossen, wodurch die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im Jahr 2012 angepasst wurden.
 

Beitragsbemessungsgrenzen

Alte Bundsesländer   Neue Bundesländer  
Jährlich Monatlich Jährlich Monatlich
Rentenversicherung € 71.400,00 € 5.950,00 € 60.000,00 € 5.000,00
Arbeitslosenversicherung € 71.400,00 € 5.950,00 € 60.000,00 € 5.000,00
Kranken- und Pflegeversicherung € 48.600,00 € 4.050,00 € 48.600,00 € 4.050,00

Ihr Ansprechpartner

Peter Mosbach

pmosbach@deloitte.de
Tel.:

Robert Krüger

rkrueger@deloitte.de
Tel.:

Christian Röpke

croepke@deloitte.de
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